Kooperationsvertrag mit Pflegeheim – das muss Ihre Zahnarztpraxis wissen!

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PKV Institut GmbH

Viele Pflegeheime wünschen sich eine verlässliche zahnärztliche Versorgung ihrer Patienten mit möglichst wenig Abstimmungs- und Verwaltungsaufwand. Kooperationsverträge mit festen Zahnarztpraxen stellen diese Versorgung sicher. Für Ihre Praxis kann ein solcher Vertrag ein Gewinn sein, allerdings ist diese verantwortungsvolle Aufgabe auch mit viel Aufwand verbunden. Wir zeigen Ihnen, welche Maßnahmen Sie als Kooperationszahnarzt durchführen und welche Positionen des BEMA Sie abrechnen können.

Kooperationszahnärzte betreuen Pflegeeinrichtungen und sind für Betreuung, Dokumentation, Diagnostik und Koordinierung therapeutischer Maßnahmen zuständig. Die Patienten können sich weiterhin von ihrem Hauszahnarzt behandeln lassen. Ein Kooperationszahnarzt kann die therapeutische Versorgung übernehmen, das ist aber nicht automatisch der Fall.

Maßnahmen im Rahmen einer Kooperation

Im Rahmen einer Kooperationsbetreuung fallen in erster Linie folgende Maßnahmen an, die bis zu zweimal jährlich abgerechnet werden können:

  • Mundgesundheitsstatus, Mundgesundheitsaufklärung und Aufstellung eines individuellen Mundgesundheitsplans unter Berücksichtigung der Angaben des Versicherten und ggf. der Pflegepersonen (die Mundgesundheitsaufklärung muss in einer für den Versicherten bzw. die Pflegeperson verständlichen und nachvollziehbaren Art und Weise erfolgen).
  • Beurteilung des Pflegezustands der Zähne, des Zahnfleischs, der Mundschleimhaut sowie des Zahnersatzes.
  • Empfehlungen für Maßnahmen und Mittel zur Förderung der Mundgesundheit, einschließlich der täglichen Mund- und Prothesenhygiene, der Fluoridanwendung, der zahngesunden Ernährung (insbesondere des verringerten Konsums zuckerhaltiger Speisen und Getränke).
  • Empfehlungen für Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Linderung von Mundtrockenheit/Xerostomie mit Hinweisen zur Anwendungsfrequenz und wer die Maßnahmen durchführen sollte (Versicherter oder Pflegeperson).
  • Demonstration und ggf. praktische Anleitung zur Reinigung der Zähne, des festsitzenden Zahnersatzes, des  Zahnfleisches sowie der Mundschleimhaut (inkl. Erläuterung des Nutzens dieser Maßnahmen und Empfehlungen für die Integration der Maßnahmen in den Alltag), außerdem Anleitung zur Handhabung der Prothese (u. U. muss das Pflegepersonal entsprechend unterwiesen und aufgeklärt werden).
  • Beseitigung aller natürlichen bzw. iatrogenen Reizfaktoren an den Zähnen und am Zahnersatz.
  • Bei behandlungsbedürftigen Befunden zeitnahe Behandlung bzw. Empfehlung eines Behandlers und Ausstellen einer Überweisung.
  • Die Einbeziehung weiterer Behandler in die Wege leiten und Empfehlungen für den Ort der Behandlung aussprechen.
  • Die Durchführung der empfohlenen oder veranlassten Behandlungen bei der nächsten eingehenden Untersuchung prüfen und bedarfsgerecht die erhobenen Diagnosen, Befunde und Empfehlungen an Ärzte, Angehörige oder Pflegepersonal weitergeben.

Abrechnung und Nachweis

Für einen Kooperationsvertrag gibt es gesonderte Gebührenpositionen im BEMA, die jedoch einer Abrechnungsbestimmung unterliegen. Diese Gebührenpositionen können Sie im Rahmen eines Kooperationsvertrags mindestens 2-mal jährlich abrechnen, um die oben geforderten Daten erheben zu können.

Die BEMA-Positionen für Kooperationszahnärzte können Sie sich hier herunterladen.

Wichtig: Im Rahmen des Kooperationsvertrags müssen Sie regelmäßige einen Berichtsbogen an die zuständige KZV senden.

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