Implantatschablonen in der Abrechnung: Was du wissen musst

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Tanja Schütt

Bei Implantatinsertionen können spezielle Schablonen zum Einsatz kommen, die dir und dem Behandlungsteam die Arbeit erleichtern. Diese Schablonen ermöglichen eine bestmögliche Übertragung der zuvor festgelegten Implantatposition und -richtung auf die operative Situation und legen den Ort der Implantatbohrung fest.

Abrechnungs-Tipp: GOZ-Nr. 9003 und 9005 – Verwendung von Implantatschablonen.

Welche Schablonen gibt es?

Die Abrechnung hängt davon ab, welche Art von Schablone bei der Implantation verwendet wird. Beide Varianten werden oft als „Bohrschablone” bezeichnet:

Gebührenordnung für Zahnärzte-Nummer 9003: Orientierungsschablone oder Positionierungsschablone

Gebührenordnung für Zahnärzte-Nummer 9005: Dreidimensionale Daten gestützte Navigationsschablone oder chirurgische Führungsschablone, gegebenenfalls einschließlich Fixierung

Was umfasst die Leistung?

Der Leistungsinhalt der Gebührenordnung für Zahnärzte-Nummern 9003 und 9005 umfasst das Einsetzen der Schablone und die Übertragung der Implantatposition auf die Schleimhaut.

So rechnest du die Schablonen ab

Die Gebührenordnung für Zahnärzte-Nummern 9003 und 9005 kannst du je verwendete Schablone in einem Kiefer in Ansatz bringen – unabhängig von der Anzahl der Implantate.

Wichtig zu wissen: Die Schablonen sind auch dann berechnungsfähig, wenn aus medizinischen Gründen keine Implantation stattfinden kann oder die Implantation abgebrochen wird.

Herstellung der Schablonen gesondert abrechnen

Der zahnärztliche und zahntechnische Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung dieser Schablonen ist im Leistungstext der Gebührenordnung für Zahnärzte-Nummern 9003 und 9005 nicht beschrieben. Du kannst ihn daher gemäß Paragraph 6 Absatz 1 Gebührenordnung für Zahnärzte analog berechnen.

Hinweis zur Röntgenschablone

Eine „Röntgenschablone” ist im Leistungsumfang der Gebührenordnung für Zahnärzte-Nummer 9000 „Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes” enthalten. Die Material- und Laborkosten für die Herstellung einer Röntgenschablone sind gesondert berechnungsfähig.

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