Die Kalkulation analoger Berechnung in der GOZ

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ZMV Jana Brandt

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Selbstständige Leistungen, die weder in der GOZ noch in der GOÄ für die private Abrechnung zur Verfügung stehen, können gemäß § 6 (1) analog berechnet werden. Die Kalkulation dieser analogen Berechnung bereitet in der Zahnarztpraxis immer noch Probleme. Obwohl die GOZ diese Art der Leistungsabrechnung seit vielen Jahren zur Verfügung stellt, ist die Anwendung des § 6 (1) nicht immer einfach.

Grund genug diesen Abrechnungsweg mal aufzufrischen und die wichtigsten Fragen zu klären:

Die Kalkulation

Wie erfolgt die Kalkulation?
Diese erfolgt nach der Wirtschaftlichkeitsstunde des Behandlers und dem Zeitbedarf zum Erbringen der Leistung. In den Zeitbedarf sollte die Vor- und Nachbereitung des Behandlungszimmers einfließen. Aus der Gesamtzeit wird mittels individueller Wirtschaftlichkeitsstunde ein Honorar errechnet.

Die richtige Position

Welche Position nehmen wir?
Steht das Honorar fest, erfolgt die 2. Phase – die passende Gebührenpo- sition. Benötigt die Praxis ein Honorar von 20,00 Euro kann eine entspre- chende GOZ-Position gesucht werden. Die passende GOZ-Position wird in die Software kopiert und im Leistungstext umgeschrieben, so dass auf der Rechnung eine korrekte Darstellung der analogen Position ausgewiesen wird. Finden Sie keine entsprechende GOZ-Position, darf auch auf die GOÄ in dem gemäß § 6 (2) geöffneten Bereich zugegriffen werden.

Die Definition

Wie definieren wir die Abrechnung?
Die analoge Position muss hinter der vierstelligen Nummer ein „a“ auf der Rechnung aufweisen. Der Leistungstext wird für einen medizinischen Laien verständlich formuliert, mit dem Hinweis „gemäß § 6 (1) GOZ“ sowie den Bezug zur verwendeten GOZ/GOÄ-Position „entsprechend GOZ xxxx “.

Die Formulierung

Welche Vorgabe in der Formulierung gibt es?
Neben einer verständlichen Bezeichnung für einen Laien, kann die Praxis den Bezug der Position selbst festlegen. Unabhängig von der originalen GOZ/GOÄ-Position legt die Praxis eine eigene Definition fest: zum Beispiel:

  • Je Zahn
  • Je Kavität
  • Je Kiefer
  • Je Kieferhälfte/Frontzahnbereich
  • Je Sitzung

Was darf berechnet werden

Darf Material berechnet werden?
Die Materialberechnung ist bei der analogen Berechnung nach § 6 (1) GOZ nicht eindeutig definiert. In der Regel erfolgt die Berechnung der GOZ-Positionen nach § 4 (3) inklusive Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung. Eine zusätzliche Berechnung von Material ist nur erlaubt, wenn dies ausdrücklich in der GOZ bestimmt wurde. Insofern kann Material zusätzlich nach der Materialberechnung der GOZ erfolgen, ansonsten sollte die Materialberechnung in die Kalkulation einbezogen werden.

Ein Beispiel:

GOZ/ GOÄ Leistung Honorarwunsch
GOZ 6020a Ausführliche Auswertung der Ernährungsanamnese, je Auswertung gemäß §6 (1) GOZ entsprechend GOZ 6020 „Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels“ 45,00 € für eine Auswertung der Ernährungsanamnese
GOÄ 34a Ausführliche Ernährungsberatung, je angefangene 15 min gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend GOÄ 34 Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung 35,00 € für eine Ernährungsberatung je 15 min

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