Die folgende Übersicht der einzelnen Behandlungs- und Abrechnungsphasen soll euch helfen, den Überblick zu behalten.
1. Phase:
Antrag an die GKV und Abwarten der Genehmigung
Zwischenzeitlich könnt ihr euer gewohntes privates Prophylaxeangebot via GOZ planen und vereinbaren. In vielen Zahnarztpraxen bleibt weiterhin die GOZ 1000, 1010, 1040, 4020, 4025 Bestandteil der individuellen Vorprophylaxe.
2. Phase:
PAR-Plan wurde genehmigt und ihr startet die PAR- Therapie
Hinzu kommen Leistungen nach BEMA: ATG, MHU sowie AIT a, AIT b. Die BEMA-Positionen 111 und 108 werden nicht beantragt, aber nach Notwendigkeit erbracht. Erforderliche Anästhesien werden nach BEMA in der Quartalsabrechnung berechnet. AIT a und AIT b betreffen nur die nach Richtlinie festgelegten Taschentiefen. Brückenglieder, Implantate und weniger tiefe Taschen könnt ihr nach wie vor nach GOZ 4050/4055 sowie 4070/4075 zusätzlich vereinbaren und erbringen. Hierfür ist auch die Anästhesie nach GOZ 0080, 0090, 0100 privat zu berechnen.
Es gibt hier keinen Abschluss der PAR-Therapie mehr. Nach der letzten 111 wird die PAR-Therapie als 1. Schritt mit BEMA 4, ATG, MHU berechnet. Die ATG und MHU sind zeitlich nicht festgelegt. Wann diese erbracht werden, obliegt der Entscheidung des Vertragszahnarztes.
3. Phase:
Nach 3 Monaten erfolgt die BEV a
Der Zeitpunkt „nach Abschluss“ ist nicht genau definiert. Es gibt den Hinweis, dass die AIT a, AIT b, aber auch die BEMA 111 gewertet werden können. Fest steht, es müssen drei Monate vergangen sein. Wenn ihr die letzte BEMA 111 als zeitliche Grundlage nehmt, seid ihr auf der sicheren Seite. In dieser Phase könnt ihr eine chirurgische PAR-Therapie anzeigen und durchführen. Hierzu wird das Formblatt verwendet und die betroffenen Zähne angegeben. Ist eine chirurgische Therapie notwendig, wird diese mit der CPT a, CPT b zuzüglich Anästhesie und BEMA 111 berechnet. Nach weiteren drei Monaten erfolgt dann die BEV b als Kontrolle.
4. Phase:
Nach BEV a oder BEV b erfolgt der Start der UPT nach Gradeinteilung A/B/C
Dies könnt ihr sofort beginnen. Ist eine chirurgische Therapie nicht notwendig, erfolgt die UPT nach der BEV a. Eine zeitgleiche Leistungskombination BEV a, BEV b mit UPT in der gleichen Sitzung ist erlaubt. Die Abrechnung erfolgt monatlich, wenn ihr die Leistungen erbracht habt. Haltet bitte strikt den Abstand zwischen den UPTs ein. Dieser beträgt je nach Gradeinteilung zehn, fünf beziehungsweise drei Monate.
Zwischen den Wartezeiten nach BEMA 111 bis zur BEV a, BEV b sowie zwischen den UPT-Zyklen, könnt ihr zusätzliche private Leistungen zur Sicherung des Behandlungserfolges vereinbaren. In vielen Praxen wird der Zeitabstand von mehreren Monaten als zu groß bewertet, daher werden die Patienten in engeren Zeitabständen mit privaten Leistungen einbestellt. Patienten, die eine Einschränkung haben, können als „anspruchsberechtigte Versicherte nach § 22a SGB V“ eine kleine PAR-Therapie erhalten. Bei dieser Patientengruppe entfallen ATG und MHU.
Die neue PAR-Therapie muss sich nun auch in den Köpfen der Patienten festigen. Eine lange Therapiedauer von 2 Jahren muss gut kommuniziert werden. Viele Patienten gehen davon aus, dass nach der PAR-Therapie keine weitere Behandlung erfolgt und „vergessen“ den Folgetermin in drei Monaten. Es ist daher von eurer Seite enorm wichtig, dass ihr die Dauer der Therapie sehr gut kommuniziert und den Patienten eingehend auf seine Mitwirkungspflicht hinweist!
Ihr habt Fragen an unsere Spezialistin zu diesem oder einem anderen Abrechnungsthema? Dann schreibt uns eine E-Mail an redaktion@ recall-magazin.de mit dem Kennwort Jana Brandt und wir leiten eure Frage an sie weiter. Eine Antwort erhaltet ihr kurzfristig.