Dies war mit Start der PAR-Strecke eine große Herausforderung. Mit der Zeit wurde die Herausforderung angenommen und erfreut sich großer Beliebtheit. Das beschlossene FinStG hat uns jedoch für 2023 einen großen Einbruch beschert.
Erleichternd ist festzustellen, dass die PAR-Strecke nicht wegfällt. Jedoch sorgen fehlende Gelder dazu, dass die Honorierung stark eingeschränkt wurde. Für die Zahnarztpraxis bedeutet dies, dass die PAR–Strecke zwar erbracht werden muss, aber eine vollständige Honorierung nicht gesichert ist. Je nach KZV-Budgetierung kann es zu Honorarausfällen kommen.
Für Patienten der privaten Versicherung stellt sich nun die Frage, wie die neue PAR-Strecke der GKV umzusetzen ist. Die GOZ stellt weder die Positionen noch die Honorierung zur Verfügung. Der Zugriff auf die bestehenden GOZ Positionen würde eine Abspaltung der privatversicherten Patienten von dem Leistungsinhalt des BEMA mit sich bringen. Im Klartext bedeutet das, die vorhandene GOZ deckt die moderne Therapie der Parodontologie weder inhaltlich noch leistungsgerecht ab.
BZÄK, die Vertreter der Beihilfe und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) konnten in einem Beratungsforum eine gemeinsame Basis für die Abrechnung schaffen. Das ist zumindest ein kleiner Schritt, denn leider hat das Beratungsforum nicht alle Aspekte übernommen. In dem Beratungsforum wurde festgestellt, dass der Zugriff auf die analoge Berechnung nach § 6 (1) GOZ notwendig ist, für die analogen Positionen wurden verpflichtende Beschreibungen (rot) angegeben, sowie eine Empfehlung der tolerierten GOZ-Position (kursiv dargestellt). Mit der verpflichtenden Beschreibung werden Erstattungsprobleme gemindert, die Nutzung der empfohlenen GOZ Positionen für die analoge Berechnung ist jedoch ein Angebot der tolerierten Erstattung. Im Vergleich der BEMA Berechnung zur GOZ ergeben sich folgende Empfehlungen für die Berechnung der GOZ, basierend auf den Entscheidungen des Beratungsforum:
Beschluss Nr. | GOZ | Leistung | 2,3 | BEMA, ca.: | ||
BEMA 4: Befunderhebung und Erstellen eines Parodontalstatus | 53,00 € | |||||
57 | 8000a
4030a |
PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation
Ausfertigung PAR-Formblatt“ -> für den Zahlungspflichtigen |
64,68 €
4,53 € |
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BEMA 04: Erhebung Parodontaler Screening-Index | 14,50 € | |||||
54 | 4005
4005a |
Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B. des Parodontalen Screening-Index PSI)
Überschreiten der Begrenzung der GOZ 4005 für weitere 2 Berechnungen nach GOZ 4005, Zugriff auf die analoge Berechnung mit Hinweis auf eine laufende Parodontitistherapie |
10,35 € | |||
BEMA ATG: Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch | 34,00 € | |||||
58 | 2110a | Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch
Wichtig: Keine Berechnung einer anderen Position zur Beratung |
41,26 € | |||
BEMA MHU: Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung | 54,00 € | |||||
/ | / | Keine Einigung im Beratungsforum. | ||||
BEMA AIT a: Antiinfektiöse Therapie, je behandeltem einwurzeligen Zahn
BEMA AIT b: Antiinfektiöse Therapie, je behandeltem mehrwurzeligen Zahn |
17,00 €
32,00 € |
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55 | 3010a | Subgingivale Instrumentierung-PAR (AIT) | 14,23 € | |||
55 | 4138a | Subgingivale Instrumentierung-PAR (AIT) | 28,46 € | |||
BEMA BEV a/BEV b: Befundevaluation nach AIT/CPT | 39,00 € | |||||
59 | 5070a | Befundevaluierung – PAR
Nicht neben 4000, 4005, Beratungen |
51,74 € | |||
BEMA UPT a: Unterstützende Parodontitistherapie,
a) Mundhygienekontrolle |
22,00 € | |||||
/ | / | Keine Einigung im Beratungsforum. | ||||
BEMA UPT b: Unterstützende Parodontitistherapie,
b) Mundhygieneunterweisung (soweit erforderlich) |
28,80 € | |||||
/ | / | Keine Einigung im Beratungsforum. | ||||
BEMA UPT c: Unterstützende Parodontitistherapie, c) Supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen, je Zahn | 3,60 € | |||||
/ | / | Keine Einigung im Beratungsforum. | ||||
BEMA UPT d: Unterstützende Parodontitistherapie,
d) Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen, abrechenbar bei Versicherten mit festgestelltem Grad B der Parodontalerkrankung gemäß § 4 PAR-RL im Rahmen der zweiten und vierten UPT gemäß § 13 Abs. 3 PAR-RL, bei Versicherten mit festgestelltem Grad C im Rahmen der zweiten, dritten, fünften und sechsten UPT gemäß § 13 Abs. 3 PAR-RL |
18,00 € | |||||
/ | / | Keine Einigung im Beratungsforum. | ||||
BEMA UPT e/f: Unterstützende Parodontitistherapie, Subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr,
e) je einwurzeligem Zahn f) je mehrwurzeligen Zahn |
6,00 € 14,50 € |
|||||
56 | 0090a
2197a |
Subgingivale Instrumentierung – UPT, einwurzelig
Subgingivale Instrumentierung – UPT, mehrwurzelig |
7,76 €
16,82 € |
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BEMA UPT g: Unterstützende Parodontitistherapie,
g) Untersuchung des Parodontalzustands, die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten der Untersuchung nach Nr. BEV oder nach Nr. UPTd verglichen. Dem Versicherten werden die Ergebnisse erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen. Die Leistung nach Nr. UPTg ist ab dem Beginn des zweiten Jahres der UPT einmal im Kalenderjahr abrechenbar. |
39,00 € | |||||
/ | / | Keine Einigung im Beratungsforum. |
In Anlehnung an die Beschlüsse des Beratungsforum hat die BZÄK die ursprüngliche Veröffentlichung zur S3-Leitlinie entfernt. Für die Bewertung und Berechnung der Leistungen, die im Beratungsforum nicht berücksichtigt wurden finden Sie auf der Seite der BZÄK eine Erläuterung: https://www.bzaek.de/goz/stellungnahmen-zur-goz/stellungnahme/analog-berechnungsfaehigen-leistungen-in-der-modernen-parodontitistherapie.html
Fazit:
Die Beschlüsse des Beratungsforums bieten eine kleine Grundlage, die therapeutischen Aspekte der PAR-Leitlinie für die GOZ umzusetzen. Aus Sicht des § 6 (1) GOZ ist dies nicht so einfach. Die verpflichtenden Beschreibungen können Sie problemlos übernehmen. Jedoch die empfohlene Vorgabe der GOZ-Positionen, wie zum Beispiel 3010a/4138a entsprechen nicht dem § 6 (1) GOZ. Die Kalkulation der analogen GOZ-Gebührenposition erfolgt auf praxisindividueller Kalkulationsbasis, daher ist die Vorgabe entsprechender „empfohlener“ GOZ-Positionen kritisch zu sehen. Keinesfalls ist eine Kalkulation unter der BEMA-Vergütung zu empfehlen, wie zum Beispiel bei der 3010a/4138a zur BEMA AIT a/b.
Tipp:
Erfassen Sie Ihren Therapieablauf, ist er ähnlich dem GKV-Ablauf, nutzen Sie die analoge Berechnung neben dem Zugriff auf die GOZ-Positionen. Erfassen Sie den Aufwand und nutzen Sie ihre individuelle Wirtschaftlichkeitsstunde. Weicht diese von der empfohlenen analogen GOZ-Position ab, können Sie zwar die Beschreibung nutzen, Sie sollten sich jedoch bei der Auswahl der analogen Positionen an ihrer realen Kalkulation wie in § 6 (1) GOZ gefordert orientieren.