DZR Abrechnungsempfehlung

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GOZ 1040 – Professionelle Zahnreinigung richtig berechnen

GOZ 1040. Die Abrechnungsprofis der Dentalbranche wissen, was sich hinter dieser Ziffer verbirgt: Das Entfernen von Belägen auf Zähnen, die Reinigung der Zahnzwischenräume, die Politur der Oberflächen – die professionelle Zahnreinigung (PZR).

Sabine Schmidt, Leitung GOZ-/BEMA-Referat beim Deutschen Zahnärztlichen Rechenzentrum (DZR)

PZR nach GOZ 1040 abrechnen

„Die PZR muss prinzipiell beim GKV‐ und beim PKV‐Patienten nach der GOZ 1040 abgerechnet werden“, erklärt Sabine Schmidt, Leitung GOZ‐/BEMA‐Referat beim Deutschen Zahnärztlichen Rechenzentrum (DZR). „In der Regel läuft es so, dass die Praxis einen betriebswirtschaftlich kalkulierten Euro‐Betrag für die PZR hat. Dieser wird dann durch Regulierung des Steigerungsfaktors bei der GOZ 1040 sowohl beim GKV‐ als auch beim PKV‐Patienten abgerechnet. Bei einer zeitaufwendigen und schwierigen PZR erfolgt in der Regel eine Anhebung des Steigerungsfaktors.“

Laut Abrechnungsstatistik des DZR

lag die GOZ 1040 im ersten Halbjahr 2019 bei einem Faktor von 2,1 und 3,30 Euro pro Zahn, im gleichen Zeitraum im Jahr 2020 bei 3,40 Euro pro Zahn (bundesweit, bei allen Umsatzklassen). Den um 10 Cent gestiegenen Preis pro Zahn erklärt die DZR‐Abrechnungsexpertin durch erhöhte Hygienemaßnahmen in der zahnärztlichen Praxis aufgrund der Corona‐Pandemie. „Eine PZR ist grundsätzlich empfehlenswert, um sich durch eine professionelle Mund‐ und Zahnhygiene vor Racheninfekten und damit vor Covid‐19 zu schützen. Das regelmäßige Entfernen von Bakterien im Mundraum durch eine PZR kann positiv auf das Immunsystem wirken“, so Schmidt.

Analogleistung/zahntechnische Leistung

Dennoch lassen sich nicht alle Leistungen einer PZR über GOZ 1040 abrechnen: Die PZR gilt je Zahn, Implantat und Brückenglied, allerdings nicht an Verbindungselementen wie Stegen oder Geschieben. Daher ist die Ziffer 1040 GOZ für die Reinigung von abnehmbaren Prothesen sowie von Verbindungselementen nicht berechnungsfähig – hierfür kann zusätzlich eine Analogleistung nach § 6,1 GOZ bzw. eine zahntechnische Leistung nach § 9 GOZ berechnet werden. Keine Beschränkung gibt es andererseits hinsichtlich der Berechnungshäufigkeit: Die PZR ist so oft berechenbar wie notwendig. Kontrollen oder Nachreinigungen in einer Folgesitzung können unter der GOZ 4060 abgerechnet werden. Bei einer zusätzlichen Pulverstrahlreinigung mittels Air‐Flow zur Entfernung von Verfärbungen durch z.B. Kaffee oder Tee im Rahmen einer PZR, ist aus Sicht der DZRExpertin Sabine Schmidt eine Anhebung des Steigerungsfaktors mit der Begründung „Erhöhter Zeitaufwand durch zusätzliche Anwendung von Air‐Flow“ möglich.

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