Mit der seit Juli 2021 in Kraft getretenen neuen PAR-Richtlinien zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen erhalten nun auch gesetzlich Versicherte eine individuelle Parodontitistherapie, welche dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entspricht und zugleich von Zahnärzten*innen entsprechend berechenbar ist. Umfasst werden neben der eigentlichen antiinfektiösen Therapie, eine individuelle Mundhygieneunterweisung, die in einem eigenen Therapieschritt um ein parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch ergänzt wird. Dies schafft Verständnis für die Auswirkungen der Erkrankung und stärkt zugleich die Mitwirkung der Patienten*innen.
Zusatzleistungen richtig abrechnen
„Ergänzende Leistungen während der Parodontitisbehandlung, wie die oft durchgeführte GOZ 4025, können in Verbindung mit einer PAR-Behandlung abgerechnet werden“, meint Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin und Leitung GOZ/GOÄ/BEMA-Referat beim Deutschen Zahnärztlichen Rechenzentrum (DZR) und erklärt, wie diese Ziffer in der Rechnungsstellung berücksichtigt werden kann:
„Das Auftragen eines Medikamentes zum Zweck der Behandlung einer Mundschleimhauterkrankung muss grundsätzlich nach GOZ 4020 abgerechnet werden. Aber das gezielte Anwenden antibakterieller Substanzen im subgingivalen Raum ist eine fakultative Leistung, welche im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist und somit mit Versicherten der GKV vereinbart und berechnet werden kann. Die Verwendung subgingivaler antibakterieller Substanzen zur Anwendung an Zahnfleischtaschen oder der gezielte Einsatz einer Antibiose sowie Chlorhexidindigluconatpräparaten in unterschiedlicher Darreichungsform subgingival ist grundsätzlich mit GOZ-Leistung 4025 während einer PAR-Behandlung berechnungsfähig. Außerdem ist sie als eigenständige Leistung ergänzend zu den Nrn. AITa/AITb berechenbar.‘‘
Für die Abrechnung selbst gibt es laut der DZR Abrechnungsexpertin noch weitere Eckdaten zu beachten:
- Berechnungsfähig ist die Leistung pro Zahn und Sitzung
- Im Rahmen einer mechanischen Reinigung subgingivaler Oberflächen kann die Ziffer
GOZ 4025 zusätzlich zur Anwendung kommen, die dabei verwendeten Medikamente
werden dann gesondert abgerechnet. - Beim Einbringen antibakterieller Medikamente an einem Implantat ist eine analoge
Berechnung nach § 6, Abs. 1 GOZ erforderlich.
Für die Abrechnung der GOZ 4025 sollten die zu behandelten Parodontien, die Art und Menge der eingebrachten Medikation, der zugrundeliegende Befund und auftretende Schwierigkeiten dokumentiert werden.
Schaut man sich die Abrechnungsziffer in der Statistik des DZR an, liegt die GOZ 4025 bei einem bundesweiten Durchschnittsfaktor von 2,0, einem im Jahr 2020 angefallenen Abrechnungsvolumen von 1.120 Behandlungen und 1,70 Euro pro Zahn. Berechnet man diese statistischen Werte an einem vollbezahnten Gebiss mit 28 Zähnen und dem Faktor 3,5 und 2,95 Euro pro Zahn und vergleicht man diese Ergebnisse, steht dem ein verlorenes Honorar von 35 Euro pro Behandlung gegenüber. Mit entsprechender Begründung kann dies sowohl in der PKV als auch in der GKV-Abrechnung angesetzt werden.
Weitere Informationen und Abrechnungstipps finden Sie unter www.dzr.de.