Flächendesinfektion – Abrechnung mögliche Tipps

Dr. Uwe Friedrich, Grumbach
Jana Brandt

Können die Flächendesinfektion sowie die Vor- und Nachbereitung des Sprechzimmers berechnet werden? Die Frage ist berechtigt, die Kosten für die administrativen Tätigkeiten steigen stetig an. In eurer Praxis müsst ihr einen erheblichen Teil der Arbeitszeit mit den vorbereitenden und nach­ bereitenden Maßnahmen zubringen. Die Vorgaben an Hygiene und Dokumentation sind enorm. Wirtschaftlich gesehen suchen viele Zahnarztpraxen nach einer Lösung, diese Kosten umzusetzen.

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Leider ist dies nicht so einfach. Grundlegend sind die Nebenkosten der Praxis mit den Gebührenpositionen abgegolten. Wie kann man diese Vorgabe verstehen und dennoch wirtschaftlich agieren? Dafür müsst ihr euch mit beiden Versicherungsformen auseinandersetzen:

1. Patient der GKV
In der GKV ist mittels BEMA und dem Punktwert die Honorierung festgeschrieben. Hier besteht kein Spielraum, denn jedes Bundesland stellt separate Punktwerte zur Verfügung. Diese können nicht individuell geändert und den praxiseigenen Kalkulationen angepasst werden. Eine gute Nachricht ist, dass die Vergütung des BEMA in den meisten Fällen über denen der GOZ bei Faktor 2,3 liegt. Es gibt hier zumindest schon einmal mehr Honorar als in der GOZ bei dem mittleren Aufwand. Um wirtschaftlich agieren zu können, funktioniert dies nur mit strenger Zeitkontrolle. Optimierte Abläufe, routinierte Tätigkeiten und ein streng geführtes Bestellsystem erlauben eine wirtschaftliche Vorgehensweise. Dazu zählt auch die Vor- und Nachbereitung. Hier könnte es Sparpotenziale ergeben, die eine Vergütung der erbrachten Leistungen verbessern könnte.

Ein effizienteres Zusammenspiel der notwendigen Leistungen kann zur Erhöhung der Vergütung führen. Es lohnt sich also, hier verschiedene Tätigkeiten streng unter die Lupe zu nehmen und den zeitlichen Ablauf zu optimieren. Die freigewordenen Zeitressourcen können für weitere Behandlungen und damit verbundene Leistungsabrechnungen genutzt werden.

2. Patienten der PKV
Leistungen an privat versicherte Patienten werden mittels GOZ/GOÄ berechnet. Auch hier ist die GOZ zunächst eindeutig, denn Praxiskosten sind auch hier mit den Gebührenpositionen abgegolten. Bei Patienten der PKV besteht jedoch die Möglichkeit, über den Faktor oder Zuschläge eine angemessene Vergütung zu erreichen. Dafür sind jedoch verschiedene Informationen notwendig.

In der Praxis sollte der Stundensatz als Wirtschaftlichkeitsstunde vorliegen. Dies gilt nicht nur für den Behandler, sondern auch für die  Mitarbeiter. In der Kalkulation der erbrachten Leistungen wird in der Regel oft nur die Behandlungszeit berücksichtigt. Die Behandlungszeit beginnt jedoch nicht mit der Behandlung des Patienten und endet bei dessen Verlassen des Sprechzimmers. Für die Kalkulation der Honorierung zählt auch die Vor- und Nachbereitung durch die Mitarbeiter:

Allein diese oben genannten fiktiven Beispiele zeigen, dass die Tätigkeit der Mitarbeiter nicht nur die Vor- und Nachbereitung betrifft,  sondern auch zum Beispiel die Überwachung des Patienten. Diese Leistungen können sogar die Behandlungszeit des Zahnarztes  überschreiten. Wird in der Berechnung nur die Behandlungszeit des Zahnarztes berücksichtigt, kann viel Honorar verloren gehen. In den oben genannten Beispielen würde dies ein erheblicher Verlust sein.

Bei einer Wirtschaftlichkeitsstunde von 60,00 Euro der Mitarbeiterin für den Behandler (Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Zulagen) ergeben sich hier 80,00 Euro. Die Spülung vor der OP kann als analoge Position gemäß § 6 (1) GOZ zusätzlich berechnet werden, dennoch bleibt hier ein Defizit in der Kalkulation für Vor-/Nachbereitung, Desinfektion und Überwachung des Patienten.

Wie könnt ihr diese Kosten nun berechnen?
Als separate Position können die Leistungen nicht angesetzt werden. Jedoch erlaubt der § 5 GOZ eine Honorierung nach „billigem  ermessen“ des Behandlers. Dabei werden die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung berücksichtigt. Die Höhe der Vergütung wird über den Faktor der jeweiligen Gebührenposition ermittelt. Dabei stellt Faktor 2,3 den mittleren Aufwand dar. Für die Behandlungszeit und die Umsetzung in die entsprechenden Gebührenpositionen gehört die Vor- und Nachbereitung mit dazu. Somit ergeben sich ganz andere Werte in der Ermittlung der Vergütung für die Behandlung.

Eine weitere Möglichkeit bietet die GOZ selbst: Es ist die Verwendung von Zuschlägen aus dem Bereich Teil L „Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich- chirurgischen Leistungen“ der GOZ. Hier dürfen zu ausgewählten GOZ-Positionen Positionen aus dem Teil L berechnet werden. Diese Zuschläge sollen „… zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte  und/oder von Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind …“ herangezogen werden. Hier gelten jedoch strenge Vorgaben. Die in Beispiel 3 genannte kleine chirurgische Maßnahme ist davon nicht betroffen, zur GOZ 3000 gibt es keinen Zuschlag aus Teil L. Somit gilt die Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung von wiederverwendbaren Instrumenten nur begrenzt, obwohl es für die Extraktion ebenfalls Instrumente gibt, die aufwendig aufbereitet, sterilisiert und aufbewahrt werden müssen.

Darüber hinaus bietet sich noch die Möglichkeit für zahntechnische Werkstücke gemäß § 9 GOZ, die Desinfektion zur Weitergabe an das Labor (Ausgangsdesinfektion) oder bei Eingang in die Praxis (Eingangsdesinfektion) zu berechnen.

Fazit
Aufbereitung, Vor- und Nachbereitung verursachen Kosten, die nicht unerheblich sind. Bei Patienten der GKV sorgt effizientes Arbeiten und der Blick auf die Zeit für finanzielle Entlastung. Patienten, die privat versichert sind, werden gemäß GOZ/GOÄ berechnet. Hier kann mittels Zuschlag, korrekter Faktorgestaltung unter Bezug der realen Zeit oder mittels § 9 für Ausgleich gesorgt werden. Grundlage ist, dass sich jeder in der Praxis bewusst ist, dass auch behandlungsfreie Zeiten für den Arbeitgeber Kosten verursachen, die das Team möglichst kostendeckend umsetzen sollte.

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