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Die ZA
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Retainer gesondert berechnungsfähig / Ärztliches Konsil

Neuigkeiten der ZA zur gesonderten Berechnung eines festsitzenden Retainers und die Abrechnung kollegialer Gespräche.

 

Das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 5 C 7.19 vom 26.02.2021) (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 15/2021 vom 1.03.2021) lehnte die gesonderte Berechnung eines festsitzenden Retainers ab und hob damit die anderslautende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Az.: 1 A 2252/16 vom 23.11.2018) auf (GOZette 05/2021 vom 27.05.2021).

Bekannt geworden ist jetzt ein Urteil des AG Erlangen (Az.: 5 C 1350/18 vom 5.10.2020), das im Unterschied zum BVerwG die gesonderte Berechnungsfähigkeit eines Lingualretainers mit den Geb.-Nrn. 6100 und 6140 GOZ zzgl. der Geb.-Nr. 2197 GOZ für die adhäsive Befestigung bestätigt.

Interessant daran ist, dass das Amtsgericht Erlangen dabei nicht nur ausdrücklich Bezug auf die Entscheidungsgründe des Oberverwaltungsgerichts Münster nimmt und umfangreich deren wesentliche Passagen zitiert, sondern sich diesen „überzeugenden Ausführungen“ vollumfänglich anschließt.


Das kollegiale Gespräch über einen gemeinsamen Patienten findet sich gebührenrechtlich unter der Geb.-Nr. 60 GOÄ Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt.

Eine der nachgelagerten Abrechnungsbestimmungen besagt, dass die Geb.-Nr. 60 GOÄ nur von einem Arzt berechnet werden darf, der sich vor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischem Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat.

Daraus wird häufig abgeleitet, dass es hierzu eines persönlichen Arzt-Patienten-Kontaktes zeitnah zum ärztlichen Konsil bedarf.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 4 U 70/17 vom 25.10.2019) legt die betreffende Abrechnungsbestimmung jedoch anders aus: Da der Arzt sich persönlich über den Krankheitsverlauf und Behandlungsstand auch mittels der Patientenakte informieren könne, sei ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient in diesem Zusammenhang nicht unbedingt erforderlich. Ebenso verlange die Abrechnungsbestimmung nicht zwingend, dass die Befassung des Arztes mit dem Patienten nur in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang oder nur in einem bestimmten zeitlichen Abstand zum Konsil zu erfolgen habe.

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