Investitionsabzugsbetrag wurde erhöht
Kleine und mittlere Betriebe dürfen bereits seit vielen Jahren für geplante Investitionen außerhalb der Bilanz eine steuerfreie Rücklage bilden, den sogenannten Investitionsabzugsbetrag (IAB). Ein IAB kann, erstmals bereits für 2020, in Höhe von bis zu 50 % (bisher 40 %) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden. Zudem wurden die Fördervoraussetzungen vereinheitlicht. Die Betriebsvermögensgrenzen wurden komplett aufgehoben. Für alle gewerblichen Unternehmen, Freiberufler und Land- und Forstwirte gilt eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 200.000 Euro, d. h. nur kleine und mittlere Unternehmen, deren Gewinn im Wirtschaftsjahr 200.000 Euro nicht übersteigt, dürfen einen IAB bilden. Begünstigt sind wie bisher nur Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder zu mindestens 90 % im Betrieb genutzt werden. Künftig sind aber auch Wirtschaftsgüter begünstigt, die für betriebliche Zwecke vermietet werden.
Degressive Abschreibung wieder möglich
Abnutzbare materielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können nicht nur linear, also in gleichbleibenden Jahresbeträgen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden, sondern auch degressiv, also in fallenden Jahresbeträgen. Voraussetzung für die degressive Abschreibung ist, dass die Wirtschaftsgüter zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 angeschafft bzw. hergestellt werden. Die degressive Abschreibung beträgt 25 %, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung.
Weitere Leistungen werden umsatzsteuerfrei
Umsatzsteuerbefreit sind künftig auch Leistungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Sanitäts- und Rettungsdiensten, Kassenärztlichen Vereinigungen sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbunden sind.
Neben der Verpflegung von Studierenden, Schülern und Kindern an Hochschulen, staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, öffentlichen Schulen und Ersatzschulen sowie Kindertagesstätten sind künftig auch Beherbergungsleistungen umsatzsteuerfrei.
Mini-One-Stop-Shop (MOSS) wird zum neuen One-Stop-Shop (OSS)
Das Verfahren Mini-One-Stop-Shop ist eine umsatzsteuerrechtliche Sonderregelung. Sie ermöglicht es Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen, ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der EU ausgeführten Umsätze auf elektronischem Weg in einer Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Ab Juli 2021 wird dieses Verfahren erweitert auf:
- Sonstige Leistungen aus dem Drittland (Meldung aller sonstigen Leistungen von Drittländern)
- Innergemeinschaftlichen Fernverkauf und sonstige Leistungen zwischen Mitgliedstaaten (EU-Unternehmer / für Fernverkauf auch Drittländer)
- Fernverkäufe aus dem Drittland (Import-One-Stop-Shop – IOSS mit Einführung einer neuen Id-Nummer)
Zudem wird die Versandhandelsschwelle EU-weit auf 10.000 Euro (bisher 35.000 Euro) abgesenkt. Das bedeutet, dass in vielen Mitgliedstaaten künftig früher eine Registrierungspflicht bestehen wird. Bei der Anmeldung über den OSS sind Lieferungen bis 150 Euro steuerfrei.
Weitere Corona-Hilfen für 2021 angekündigt
Bis zum 31. Januar 2021 kann noch Überbrückungshilfe II beantragt werden. Damit werden Unternehmen für Umsatzrückgänge in den Monaten September bis Dezember 2020 mit Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten unterstützt. Unternehmen, die aufgrund einer behördlichen Schließungsanordnung nach den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 8. Oktober 2020, 25. November 2020 und 2. Dezember 2020 ihre Geschäftstätigkeit vorrübergehend einstellen mussten, werden durch die außerordentliche Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfe) unterstützt. Unternehmen, die aufgrund regionaler Schließungen sowie Schließungen auf Grundlagen späterer Beschlüsse (z.B. dem Beschluss vom 13. Dezember 2020) betroffen sind, erhalten keine November- oder Dezemberhilfe. Sie können jedoch Überbrückungshilfe II beantragen. Mit der Überbrückungshilfe III werden auch für die Monate Januar bis Juni 2021 Hilfsmaßnahmen gewährt. Unternehmen können Zuschüsse bis zu 200.000 Euro monatlich erhalten. Geplant ist auch eine Neustarthilfe für Soloselbständige.
Umsatzsteuersätze wieder bei 7 % bzw. 19 %
Die auf sechs Monate befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % endete am 31. Dezember 2020. Zum 1. Januar 2021 mussten somit Kassen- und Abrechnungssysteme erneut umgestellt werden. Unternehmer sollten daher prüfen, ob sie ihr Rechnungs- und Kassensystem und ihre Organisationsabläufe auf die geänderten Bedingungen ab dem 1. Januar 2021 angepasst haben. Dabei gilt es auch die Besonderheiten im Umgang mit Gutscheinen, bei Brutto- oder Nettopreisvereinbarungen, beim Umtausch, bei Anzahlungen oder Teilleistungen zu beachten. Die Umstellung ist aber auch eine Gelegenheit, die Preispolitik zu übersenken und ggf. mittelfristig neu auszurichten.
Stundung von Steuern wurde verlängert
Das Bundesfinanzministerium hat eine Vielzahl von Regelungen verlängert, um für alle Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht nur unerheblich von den Auswirkungen der Coronakrise betroffen sind, steuerliche Erleichterungen zu schaffen. So wurde die Frist für zinslose Stundungen von Steuern, die bis Ende März 2021 entstanden sind (bzw. entstehen werden), längstens bis Ende Juni 2021 verlängert. Hierfür muss nochmals ein gesonderter Antrag bis Ende März 2021 gestellt und begründet werden. Anschlussstundungen können nur mit angemessener Ratenzahlungsvereinbarung längstens bis Ende Dezember 2021 gewährt werden.
Vollstreckungsmaßnahmen werden ausgesetzt
Für Steuern, die bis Ende März 2021 entstanden sind, werden Vollstreckungsmaßnahmen bei betroffenen Steuerpflichtigen bis Ende Juni 2021 ausgesetzt. Diese Frist kann längstens bis Ende Dezember 2021 verlängert werden, sofern eine angemessene Ratenzahlung vereinbart wird. Zudem sollen Säumniszuschläge im ersten Halbjahr 2021 grundsätzlich und bei angemessener Ratenzahlung auch bis Ende 2021 erlassen werden.
Anpassung der Vorauszahlungen
Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können auch für 2021 bei ihrem Finanzamt eine Anpassung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und/oder Körperschaftsteuer sowie der Gewerbsteuer stellen. Damit geringere Vorauszahlungen oder möglicherweise sogar Vorauszahlungen in Höhe von 0 Euro festgesetzt werden können, sollte glaubhaft die Höhe des Umsatzrückgangs und des sich daraus ergebenden Gewinns geschätzt werden.
Höhere Entfernungspauschale ab Kilometer 21
Unternehmer, die mindestens 21 Kilometer von ihrem Firmensitz oder ihrer ersten Betriebsstätte entfernt wohnen, können ab dem 1. Januar 2021 eine erhöhte Kilometerpauschale steuerlich als Betriebsausgaben in Abzug bringen. Im Jahr 2021 sind für die ersten 20 Entfernungskilometer 0,30 Euro und ab dem 21. Entfernungskilometer 0,35 Euro je Entfernungskilometer abziehbar. Trotz der Erhöhung der Kilometersätze können allerdings wie bisher maximal 4.500 Euro als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sofern nicht der private Pkw genutzt wird.
Pauschbetrag für Arbeit im Homeoffice abziehbar
Während des coronabedingten Lockdowns arbeiten auch viele Gewerbetreibende und Freiberufler von zu Hause aus. Auch sie können von dem neuen Pauschbetrag für das Homeoffice profitieren, wenn sie über kein häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne verfügen oder die Voraussetzungen für den (begrenzten) Abzug von Mietaufwendungen und Nebenkosten nicht erfüllen. Für jeden vollen Arbeitstag im Homeoffice können pauschal 5 Euro als Betriebsausgaben abgezogen, maximal für 120 Tage (max. 600 Euro im Jahr).
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