Ein sorgfältig geführtes Bonusheft ist das A und O, um sich den Zuschuss seiner Krankenkasse bei Zahnersatz aufrechtzuerhalten, wer erst bei Schmerzen zum Zahnarzt*in geht, wird sich die erforderlichen Eintragungen im Bonusheft nicht sichern können. Nur durch regelmäßige und lückenlose Vorsorgeuntersuchungen lässt sich der Zuschuss der Krankenkassen garantieren.
Regelmäßig zum Zahnarzt – aber richtig
Um einen Eintrag in das Bonusheft zu erhalten, muss der behandelnde Zahnarzt*ärztin nach GOZ 0010 oder BEMA 01 abrechnen. Für den Patienten*in heißt das, dass unabhängig von akuten Beschwerden ein Termin vereinbart werden muss, bei dem eine eingehende Untersuchung oder eben, wie im Volksmund bekannt, Vorsorgeuntersuchung durchgeführt wird. Diese dient der Feststellung von Erkrankungen des Zahn-, Mund- oder Kieferbereichs und ist gegebenenfalls mit einer kurzen Anamnese verbunden. ‚‚Es handelt sich um einen aufschlussreichen diagnostischen Überblick, ein Screening zur Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit. An welchen Zähnen Karies vorhanden ist, ob krankhafte Parodontalbefunde vorliegen, ob eine prothetische Versorgung, also Kronen, Brücken oder Prothesen ratsam sind, ob Kiefergelenkbefunde sowie andere Befunde bestehen,‘‘ erklärt Sabine Schmidt, Leiterin des Kompetenzcenters GOZ/GOÄ/BEMA beim DZR.
Was beinhaltet die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung?
Mit der Inspektion der Mundhöhle, bei der der Zahnarzt*ärztin eine Sonde verwendet, beginnt die Behandlung. Röntgenaufnahmen, Bilder mit der Intraoralkamera (Kamera im Mund), Vitalitätsprüfungen oder die Kontrolle des Zusammenbisses der Zähne können zusätzlich während des Termins durchgeführt werden. Ergänzend können Methoden zur Bestimmung des Kariesrisikos durch die Untersuchung des Keimspektrums aus Plaqueproben und in Zahnfleischtaschen erfolgen, wobei diese Untersuchungen in der Regel nur im Verdachtsfall auf eine Erkrankung hinzugezogen werden.
Eintrag im Bonusheft fehlt – was nun?
Seit dem 1. Oktober 2020 gilt unabhängig von der Corona-Pandemie, dass ein einmaliges Versäumnis der Untersuchung für Erwachsene ohne Folgen bleiben kann. ‚‚Wer also sein Versäumnis nachvollziehbar belegen kann und bisher ein zuverlässig gepflegtes Bonusheft hatte, kann auf Verständnis seiner Krankenkasse hoffen. Nach wie vor liegt es allerdings im Ermessen der Versicherer, ob und inwieweit ein Ausfall toleriert wird. Grundsätzlich empfiehlt sich bei Lücken im Bonusheft die individuelle Rücksprache mit der Zahnarztpraxis, ob gegebenenfalls nicht alle Behandlungen eingetragen wurden,‘‘ so die DZR-Expertin.
Extra-Tipp: Das Bonusheft wird digital, ab 2022 können Patienten*innen wie auch Zahnarztpraxen auf die Anwendung innerhalb der elektronischen Patientenakte (ePA) zugreifen. Dies bietet künftig nicht nur gegenüber Krankenkassen erleichterte Nachweisbarkeit, dass regelmäßige Kontrolluntersuchungen wahrgenommen wurden, sondern eben auch eine erhebliche Bürokratieentlastung für Zahnarztpraxen.