Die neue PAR-Richtlinie

Die Folgende Übersicht hilft euch, den Überblick zu behalten:

  1. Phase:

Antrag an die GKV senden und die Genehmigung abwarten.

Zwischenzeitlich könnt ihr euer gewohntes privates Prophylaxeangebot via GOZ planen und vereinbaren. In vielen Zahnarztpraxen bleibt weiterhin die GOZ 1000, 1010, 1040, 4020, 4025 Bestandteil der „Vorprophylaxe“.

  1. Phase:

PAR-Plan wurde genehmigt

Ihr startet die PAR-Therapie. Hinzu kommen Leistungen nach BEMA ATG, MHU sowie AIT a, AIT b. Die BEMA Positionen 111 und 108 werden nicht beantragt, aber nach Notwendigkeit erbracht. Notwendige Anästhesien werden nach BEMA in der Quartalabrechnung berechnet. AIT a und AIT b betreffen nur die nach Richtlinie festgelegten Taschentiefen. Brückenglieder, Implantate und weniger tiefe Taschen könnt ihr nach wie vor nach GOZ 4050/4055 sowie 4070/4075 zusätzlich vereinbaren und erbringen. Hierfür ist auch die Anästhesie nach GOZ 0080, 0090, 0100 privat zu berechnen.

Es gibt hier keinen Abschluss der PAR-Therapie. Nach der letzten 111 wird die PAR-Therapie als 1. Schritt mit BEMA 4, ATG, MHU berechnet. Die ATG und MHU ist zeitlich nicht festgelegt, wann diese erbracht werden obliegt der Entscheidung des Vertragszahnarztes.

  1. Phase:

Nach 3 Monaten erfolgt die BEV a.

Der Zeitpunkt „nach Abschluss“ ist nicht genau definiert. Es gibt den Hinweis, dass die AIT a/AIT b aber auch die BEMA 111 gewertet werden können. Fest steht, es müssen 3 Monate vergangen sein. Wenn ihr die letzte BEMA 111 als zeitliche Grundlage nehmt, seid ihr auf der sicheren Seite. In dieser Phase könnt ihr eine chirurgische PAR-Therapie anzeigen und durchführen. Hierzu wird das Formblatt verwendet, die betroffenen Zähne angegeben. Ist eine chirurgische Therapie notwendig, wird diese mit der CPT a/ CPT b zzgl. Anästhesie und BEMA 111 berechnet. Nach weiteren 3 Monaten erfolgt die BEV b als Kontrolle.

  1. Phase:

Nach BEV a oder BEV b erfolgt der Start der UPT nach Gradeinteilung A/B/C.

Dies könnt ihr sofort beginnen. Ist eine chirurgische Therapie nicht notwendig, erfolgt die UPT nach der BEV a. Eine zeitgleiche Leistungskombination BEV a/BEV b mit UPT in der gleichen Sitzung ist erlaubt. Die Abrechnung erfolgt monatlich, wenn ihr die Leistungen erbracht habt. Haltet bitte strikt den Abstand zwischen den UPT ein. Diese sind je nach Gradeinteilung 10, 5 bzw. 3 Monate.

Zwischen den Wartezeiten nach BEMA 111 bis zur BEV a/ BEV b sowie zwischen den UPT-Zyklen, könnt ihr zusätzliche private Leistungen zur Sicherung des Behandlungserfolges vereinbaren. In vielen Praxen wird der Zeitabstand von mehreren Monaten als zu groß bewertet, daher werden die Patienten in engeren Zeitabständen mit privaten Leistungen einbestellt.

Patienten, die eine Einschränkung haben können als „anspruchsberechtigte Versicherte nach § 22a SGB V“ eine kleine PAR – Therapie erhalten. Bei dieser Patientengruppe entfallen ATG und MHU.

Die neue PAR-Therapie muss sich auch in den Köpfen der Patienten festigen. Eine lange Therapiedauer von 2 Jahren muss gut kommuniziert werden. Viele Patienten gehen davon aus, dass nach der PAR-Therapie keine weitere Behandlung erfolgt und „vergessen“ den Folgetermin in 3 Monaten. Es ist daher von eurer Seite enorm wichtig, dass ihr die Dauer der Therapie sehr gut kommuniziert und die Patienten eingehend auf seine Mitwirkungspflicht hinweist.

Neue PAR-Richtlinie 01.07.2021

Viele Patienten:innen und Praxen haben da noch Urlaub. Die notwendige konservierende/chirurgische Behandlung muss vor Beginn der PAR- Therapie abgeschlossen sein. Dann sind wir im September. Beginnend mit dem Therapiegespräch, der Mundhygieneunterweisung und die anschließende PAR-Therapie, schmilzt das Zeitfenster bis Oktober. Ihr könnt euch also in Ruhe bis zur Softwareumstellung auf die Planung der Therapie konzentrieren.

Ihr könnt bereits jetzt in der Praxis ab 01.07.2021 die Grundlagen schaffen, bis die ersten genehmigten Pläne zur PAR-Therapie zurückkommen und die neue PAR–Behandlungsstrecke erfolgt.

Für die neue PAR–Strecke ergibt sich folgende Abfolge:

  1. Befundung mittels 01, gegebenenfalls 04, Nutzung des Anamnesebogen bezüglich Diabeteserkrankung
  2. Behandlungsnotwendigkeit gegeben (Richtlinie)
  3. Ab 07.2021 ist keine Vorbehandlung und keine Mitarbeit des Patienten mehr nötig
  4. Besteht ein Diabetes, HbA1c-Wert anfordern – solange ihr noch keinen Zugriff auf die elektronische Patientenakte habt
  5. Neuen PAR-Plan erstellen und alle Daten angeben
  6. PAR-Plan an die GKV zur Genehmigung senden, Porto darf berechnet werden
  7. Genehmigung abwarten, maximal drei Wochen gemäß § 13 SGB V – Verlängerung ist mit einer erteilten Begutachtung möglich
  8. Notwendige konservierende/chirurgische Behandlungen planen
  9. Nach Genehmigung: Aufklärungsgespräch nach BEMA ATG und Mundhygieneunterweisung nach BEMA MHU terminieren
  10. Notwendige konservierende/chirurgische Behandlungen abschließen
  11. Vereinbarung der Behandlung nach BEMA AIT a/b, gegebenenfalls BEMA 108

Abrechnung der erbrachten Leistungen. Nachfolgende Leistungen können dann monatlich abgerechnet werden!

  1. Nach drei bis sechs Monaten nach 111 erfolgt eine Befundevaluation nach BEMA BEV a und die Entscheidung, offenes Verfahren ja/nein
  2. Erfolgt ein offenes Verfahren – Anzeige an die GKV (keine Genehmigung)
  3. Offenes Verfahren nach BEMA CPT a/b
  4. Planung der Nachsorge nach BEMA 111
  5. Nach drei bis sechs Monaten nach 111 erfolgt eine erneute Befundevaluation nach BEMA BEV b
  6. Start in die UPT mit dem Behandlungsumfang der Gradeinteilung Grad A, B, C
  7. Ist die UPT nicht ausreichend, darf eine Verlängerung beantragt werden

Zwischen den Terminabfolgen können private Leistungen via GOZ zusätzlich vereinbart werden. Das ist mit der neuen PAR-Strecke nach wie vor möglich. Achtet bitte auf die Zeitabstände für die Folgeleistungen. Hier eine Auflösung der neuen BEMA-Positionen und Veränderungen:

Die Kalkulation analoger Berechnung in der GOZ

Grund genug diesen Abrechnungsweg mal aufzufrischen und die wichtigsten Fragen zu klären:

Die Kalkulation

Wie erfolgt die Kalkulation?
Diese erfolgt nach der Wirtschaftlichkeitsstunde des Behandlers und dem Zeitbedarf zum Erbringen der Leistung. In den Zeitbedarf sollte die Vor- und Nachbereitung des Behandlungszimmers einfließen. Aus der Gesamtzeit wird mittels individueller Wirtschaftlichkeitsstunde ein Honorar errechnet.

Die richtige Position

Welche Position nehmen wir?
Steht das Honorar fest, erfolgt die 2. Phase – die passende Gebührenpo- sition. Benötigt die Praxis ein Honorar von 20,00 Euro kann eine entspre- chende GOZ-Position gesucht werden. Die passende GOZ-Position wird in die Software kopiert und im Leistungstext umgeschrieben, so dass auf der Rechnung eine korrekte Darstellung der analogen Position ausgewiesen wird. Finden Sie keine entsprechende GOZ-Position, darf auch auf die GOÄ in dem gemäß § 6 (2) geöffneten Bereich zugegriffen werden.

Die Definition

Wie definieren wir die Abrechnung?
Die analoge Position muss hinter der vierstelligen Nummer ein „a“ auf der Rechnung aufweisen. Der Leistungstext wird für einen medizinischen Laien verständlich formuliert, mit dem Hinweis „gemäß § 6 (1) GOZ“ sowie den Bezug zur verwendeten GOZ/GOÄ-Position „entsprechend GOZ xxxx “.

Die Formulierung

Welche Vorgabe in der Formulierung gibt es?
Neben einer verständlichen Bezeichnung für einen Laien, kann die Praxis den Bezug der Position selbst festlegen. Unabhängig von der originalen GOZ/GOÄ-Position legt die Praxis eine eigene Definition fest: zum Beispiel:

  • Je Zahn
  • Je Kavität
  • Je Kiefer
  • Je Kieferhälfte/Frontzahnbereich
  • Je Sitzung

Was darf berechnet werden

Darf Material berechnet werden?
Die Materialberechnung ist bei der analogen Berechnung nach § 6 (1) GOZ nicht eindeutig definiert. In der Regel erfolgt die Berechnung der GOZ-Positionen nach § 4 (3) inklusive Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung. Eine zusätzliche Berechnung von Material ist nur erlaubt, wenn dies ausdrücklich in der GOZ bestimmt wurde. Insofern kann Material zusätzlich nach der Materialberechnung der GOZ erfolgen, ansonsten sollte die Materialberechnung in die Kalkulation einbezogen werden.

Ein Beispiel:

GOZ/ GOÄ Leistung Honorarwunsch
GOZ 6020a Ausführliche Auswertung der Ernährungsanamnese, je Auswertung gemäß §6 (1) GOZ entsprechend GOZ 6020 „Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels“ 45,00 € für eine Auswertung der Ernährungsanamnese
GOÄ 34a Ausführliche Ernährungsberatung, je angefangene 15 min gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend GOÄ 34 Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung 35,00 € für eine Ernährungsberatung je 15 min

Ihr habt Fragen an unsere Abrechnungsexpertin oder möchtet mehr Informationen zu diesem Beitrag?

Dann schreibt uns an info@recall-magazin.de

Ernährungsberatung

Das ist wichtig, denn der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Ernährung eine wichtige Rolle in der Zahn- und Mundgesundheit spielt. Hierbei geht es nicht um die Körperfülle des Patienten, sondern um das Vorbeugen von Zahnschäden durch zuckerhaltige Ernährungsgewohnheiten. Insbesondere im Kleinkindalter besteht hier ein großes Risiko, denn die Industrie lockt mit bequemen und „gesunden“ Produkten. Viele Eltern erkennen nicht die Gefahr der Zuckerzusätze in Obstbrei und Smoothies für Kinder. Hier seid ihr gefragt! Euer Fachwissen muss diese Gefahr benennen und die Eltern eindringlich darauf hinweisen, dass auch Fruchtzucker schädigende Wirkungen haben kann und eine süße Prägung der Kleinstkinder ungesunde Vorlieben begünstigen kann. Die Ermittlung der Ernährungsgewohnheiten solltet ihr schon frühzeitig in die Kontrolluntersuchungen einbinden und in einem Kinderanamnesebogen integrieren. Folgenden Ablauf könnt ihr für eure kleinsten Patienten anbieten:

FU 1a
FU 1b
FU 1c
6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat
10. bis zum vollendeten 20. Lebensmonat
21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat
unter anderem:
Erhebung der Anamnese zum Ernährungsverhalten (insbesondere zum Nuckelflaschengebrauch) sowie zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungspersonen, Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke auch mittels Nuckelflasche sowie durch verbesserte Mundhygiene, Aufklärung der Betreuungsperson über die Ätiologie oraler Erkrankungen
1. FU 2
2. FU 2
3. FU 2
vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat, je 1× in Abstand von 12 Monaten unter anderem:
Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke und verbesserte Mundhygiene
IP 2 von 6 bis 17 Jahren unter anderem:
Aufklärung über Ursachen von Karies und Gingivitis sowie deren Vermeidung, gebenenfalls Ernährungshinweise und Mundhygieneberatung. Die Inhalte der IP 2 sollen im Turnus von 3 Jahren je einmal erbracht werden. Das bedeutet die Ernährungsberatung gehört 1× in den Rhythmus von 3 Jahren dazu. Die IP soll altersgerecht durchgeführt werden.

Patienten der GKV sind somit langfristig ab dem 6. Lebensmonat eingebunden. Die FU 1 und 2 sind nicht vollständig delegierfähig. Daher müssen sich Behandler und zahnärztliche Mitarbeiter die Inhalte aufteilen. Patienten der privaten Versicherung haben diese Vorgaben nicht. Eine Früherkennungsuntersuchung ist in der GOZ nicht vorhanden, es bleibt somit euch überlassen, wie ihr in der Praxis die notwendigen Maßnahmen, Diagnostiken und Unterweisungen plant. Achtet bitte darauf, dass der Zugriff auf die GOÄ einem ärztlichen Behandler vorbehalten ist. Die Positionen GOÄ Ä 4, GOÄ Ä 1, GOÄ Ä 3, GOÄ Ä 5 kann nicht von zahnärztlichen MitarbeiterInnen ohne Approbation erbracht werden. Dennoch stehen genügend Alternativen zur Verfügung, wenn Leistungen aufgeteilt und delegiert werden sollen:

6190 Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen Fachgebietsübergreifende Berechnung möglich, sofern schädliche Gewohnheiten beraten werden – auch für die zahnschädliche Ernährung Nicht neben GOZ 0010
Ä 2 Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes Kein Arztkontakt, Anweisung zur Übermittlung von Anweisungen/Befunden
1000 Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen Dauer mindestens 25 Minuten
1010 Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung Dauer mindestens 15 Minuten
§ 6 (1) Ernährungsanamnese, Ernährungsberatung, Auswertung Ernährungsanamnese, individueller zahngesunder Ernährungsplan nach Ernährungsanamnese

Mithilfe der analogen Berechnung lassen sich für Zahnarztpraxen mit Spezialisierung auf zahngesunde frühkindliche Ernährung spezielle Programme zusammenstellen. Die zahngesunde Ernährung, die Anamnese und Betreuung ist in der GOZ nicht vorgesehen. Achtet aber bitte mit Blick auf die Honorierung auf die Vergütung in der GKV via BEMA. Eine Leistung nach FU 1a ist mit circa 33,00 € vergütet. Dementsprechend sollte auch bei ähnlicher Leistung in der privaten Abrechnung ein entsprechendes zahnärztliches Honorar gefunden werden:

GOZ/GOÄ Leistung F: 2,3
0010
Ä 1
Ä 4
Untersuchung
Beratung
Beratung Bezugsperson
12,94 €
10,72 €
29,49 €
Summe 53,15 €

Alternativ:

Ä 5
K 1
Ä 1
Ä 4
Untersuchung
Kinderzuschlag für Kinder bis 4 Jahre, zum Beispiel zur Ä5
Beratung
Beratung Bezugsperson
10,72 €
6,99 €
10,72 €
29,49 €
Summe 57,92 €

Hinzu könnt ihr noch die GOZ 1000, 1010 oder analoge Positionen zur Ernährungsberatung berechnen. Denkt also daran, dass es keine FU 1 und 2 in der GOZ gibt und ihr die Leistungsinhalte der BEMA FU 1 und 2 aus dem BEMA flexibler in die GOZ übernehmen könnt.

Hinweis:

Ihr habt Fragen hierzu oder zu anderen Abrechnungsdingen! Kontaktiert uns mit eurer Anfrage unter info@recall-magazin.de und wir leiten die Anfrage an unsere Spezialistin weiter, die meist innerhalb von 48 Stunden darauf antwortet.

Abdrucknahme – die Abrechnung

In der Abrechnung ist neben der Indikation auch die Vorgehensweise von größter Bedeutung. Unabhängig von der Versicherungsform sind einfache Abformungen grundsätzlich immer Leistungsinhalt. Erst der individuelle oder individualisierte Löffel zum Zweck der Abformung löst eine separate Abrechnungsposition aus:

Individueller oder individualisierter Löffel

Reicht der konfektionierte Löffel nicht aus oder kann er nicht verwendet werden, muss ein individueller Löffel für die Abformung genutzt werden. Für beide Versicherungsarten ist es wichtig zu wissen, warum der normale Löffel nicht genutzt werden kann. Dies muss aus eurer Dokumentation ersichtlich werden (siehe Tabelle 1).

Besonderheit in der PKV ist, dass hier abweichend von der Indikation die analoge Berechnung möglich ist mit dem Zugriff auf § 9 als Chairsideleistung sowie die Berechnung der Desinfektion (siehe Tabelle 2).

Patienten der GKV können nach Beratung und Aufklärung die Vorteile der GOZ nutzen, die Einschränkung der Sachleistung durch die Bestimmungen des BEMA muss der GKV Patient nicht hinnehmen. Auf dem HKP Teil II kann die GOZ 5170 oder die analoge Berechnungen (zum Beispiel 5180 a) zzgl. § 9 GOZ zusätzlich vereinbart werden.

Die Berechnung der Desinfektion ist in der GKV Leistung nicht möglich, sie gilt als Leistungsinhalt. In der privaten Leistungsabrechnung kann die Desinfektion gemäß § 9 GOZ zusätzlich berechnet werden. Üblicherweise wird auf die beb – die „Bundeseinheitliche Benen- nungsliste für zahntechnische Leistungen“ zugegriffen. Die beb weist hier die Position 0732 als Desinfektion aus. Allerdings erscheint die alleinige Angabe der Desinfektion auf dem Eigenbeleg bei größeren Arbeiten für Patienten oft irritierend, da dieser Posten mehrfach berechnet werden kann. Zum besseren Verständnis kann die Berechnung der Desinfektion in zwei Positionen erweitert werden. Die beb lässt sich entsprechend erweitern und anpassen. In dem obigen Beispiel habe ich die Ausgangsdesinfektion benannt, sie bezeichnete die Desinfektion des Werkstückes, welches die Praxis verlässt:

  • Ausgangsdesinfektion: von der Zahnarztpraxis in das zahntechnische
  • Eingangsdesinfektion: von der Zahntechnik in die Zahnarztpraxis.

Gemäß § 9 GOZ erfolgen die Berechnung der zahntechnischen Leistungen durch den Zahnarzt nach tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen, die Praxis muss den Aufwand selbst kalkulieren. Es steht dem Zahnarzt frei, ob er die Desinfektion je Vorgang (gegebenenfalls Desinfektion von mehreren Löffeln gleichzeitig) oder je Abformlöffel beziehungsweise Werkstück definiert.

Abrechnung von Rektraktionsfäden als bMF

Die bMF kann bei der Abrechnung gegenüber der GKV Probleme bereiten, denn sie wird gern als Regressfall geprüft. Das Problem: diese Position ist nicht nachprüfbar. Man sieht sie nicht im Befund wie bei Füllungen oder Extraktionen und kann sie nicht röntgenologisch darstellen und beweisen. Daher ist die Berechtigung zur Abrechnung der bMF auf eine gute Dokumentation angewiesen. Für die Dokumentation muss man die Abrechnungsbestimmungen sehr genau kennen, nur so ergibt sich die Indikation für die Berechnung der bMF. Sowohl in der GOZ als auch im BEMA gibt es hierfür unterschiedliche Maßgaben, die eine Berechnung auslösen. Diese sollte man kennen:

1. Berechnung der bMF bei der Präparation im BEMA Die bMF ist mit der Position BEMA 12 zu Die Beschreibung zeigt, dass eine Berechnung zur Präparation nicht ausgeschlossen scheint (siehe Tabelle 1).

In der Abrechnungsbestimmung Absatz 2 ist die Indikation zur BEMA 12 für die Abformung deutlich benannt. Wichtig ist, dass eine einfache Verdrängung von Zahnfleisch für die Abformung als BEMA 12 nicht anzusetzen ist. Dies gehört zum Leistungsinhalt und löst keine BEMA 12/bMF aus. Um die BEMA 12/bMF abzurechnen, muss störendes Zahnfleisch vorliegen, welches die Abformung behindert und die Darstellung der Präparationsgrenze beziehungsweise subgingivalen Stufenpräparation in der Abformung verhindert. Eine Berechnung der BEMA 12/bMF pauschal für die Abformung ist somit ausgeschlossen.

In Verbindung mit den BEMA Positionen 18 (Vorbereiten eines endodontisch behandelten Zahnes zur Aufnahme einer Krone, mit Verankerung im Wurzelkanal), 20 (Versorgung eines Einzelzahnes durch Kronen, Teilkronen) oder 91 (Brückenanker oder Teleskopkronen) kann die BEMA 12/ bMF bei der Abformung nur berechnet werden, wenn störendes Zahnfleisch vorliegt.

Eure Dokumentation muss nun die Behinderung präzisieren und zuordnen, denn es gibt nur die Behinderung der Darstellung der Präparationsgrenze oder die Darstellung der subgingivalen Stufenpräparation. Starke Blutungen, die Verwendung bestimmter Medikamente oder Materialien zur Abformung reichen also nicht aus. Die Aufzählung der BEMA 12/bMF ist somit abschließend.

Denkt also zwingend daran, dass bei der Verwendung der BEMA 12/ bMF für die Abformung erhöhte Anforderungen an die Dokumentation bestehen und ihr genau die Indikation für die BEMA 12/bMF angeben müsst. Eine systematische Anwendung der bMF sollte bei der Abformung demnach nicht erfolgen.

2. Berechnung der bMF in der GOZ Die GOZ 2030 hat keine abschließende Beschreibung, der Hinweis „z. B.“ schließt die Indikation nicht ab (siehe Tabelle 2).

Es gibt für die Verwendung der GOZ keine klare Abgrenzung zur Abformung wie bei der BEMA 12/bMF und kein Bezug zu entsprechenden GOZ Positionen für Stiftverankerungen, Kronen, Brückenanker oder Teleskopkronen. Ein Blick auf die Leistungsbeschreibungen von Stiftverankerungen, Kronen oder Brückenanker zeigt, dass die Verwendung von Retraktionsfäden für die Abformung nicht explizit als Leistungsinhalt aufgezeigt ist. Ihr habt also für die private Abrechnung zwei Möglichkeiten:

  1. Einfache Verwendung von Retraktionsfäden (leichtes Verdrängen von Zahnfleisch) zur Abformung kann als Begründung zur Faktorerhöhung genutzt werden, zum Beispiel besondere Umstände und Zeitaufwand wegen Verwendung von Retraktionsfäden zur Verdrängung des Zahnfleisches für die Abformung.
  1. Eine Verwendung von Retraktionsfäden zur Darstellung der Präparationsgrenze, zur Verdrängung von störendem Zahnfleisch oder zur Stillung von Blutungen kann zusätzlich die GOZ 2030 auslösen. Es kommt also auf die Umstände an und wie die Verwendung von Retraktionsfäden bewertet wird. Zudem kann ein Schutz der Nachbarzähne für die Präparation ebenfalls die GOZ 2030 auslösen.

Die Verwendung von Retraktionsfäden ist zwar in der Praxis ein probates Mittel, um die Qualität der Abformungen zu verbessern, jedoch für die Abrechnung dieser Leistung nicht einfach zu beurteilen. Ohne entsprechende Dokumentation der Indikation kann keine Abrechnungsposition angesetzt werden. Das Einbringen einer Anästhesie (Infiltrationsanästhesie oder intraligamentärer Anästhesie) löst die GOZ 0090 oder BEMA 41a aus. Neben der für den Patienten angenehmen anästhesierenden Wirkung sorgt die im Artikel beschriebene adstringierende Wirkung durch Adrenalin für eine Verhinderung der Blutung. Bei Patienten der GKV ist es hilfreich, die Verwendung einer Anästhesie bei pulpatoten Zähnen unter diesem Aspekt zu legitimieren.

Für eine rein betäubende Applikation mittels einer Oberflächenanästhesie, um das Legen der Retraktionsfäden für den Patienten angenehmer zu gestalten, kann zusätzlich die GOZ 0080 berechnet werden. Patienten der GKV haben keinen Anspruch auf eine Oberflächenbetäubung der Schleimhaut, diese Leistung ist in der GKV nicht vorgesehen. Sie kann als begleitende Zusatzleistung zur Zahnersatzversorgung separat privat vereinbart werden (zum Beispiel neben GOZ 4050/4055, 4070/4075, 4060, 4025, 1020, 2010) oder als Service der Praxis angeboten werden.

 

Flächendesinfektion – Abrechnung mögliche Tipps

Leider ist dies nicht so einfach. Grundlegend sind die Nebenkosten der Praxis mit den Gebührenpositionen abgegolten. Wie kann man diese Vorgabe verstehen und dennoch wirtschaftlich agieren? Dafür müsst ihr euch mit beiden Versicherungsformen auseinandersetzen:

1. Patient der GKV
In der GKV ist mittels BEMA und dem Punktwert die Honorierung festgeschrieben. Hier besteht kein Spielraum, denn jedes Bundesland stellt separate Punktwerte zur Verfügung. Diese können nicht individuell geändert und den praxiseigenen Kalkulationen angepasst werden. Eine gute Nachricht ist, dass die Vergütung des BEMA in den meisten Fällen über denen der GOZ bei Faktor 2,3 liegt. Es gibt hier zumindest schon einmal mehr Honorar als in der GOZ bei dem mittleren Aufwand. Um wirtschaftlich agieren zu können, funktioniert dies nur mit strenger Zeitkontrolle. Optimierte Abläufe, routinierte Tätigkeiten und ein streng geführtes Bestellsystem erlauben eine wirtschaftliche Vorgehensweise. Dazu zählt auch die Vor- und Nachbereitung. Hier könnte es Sparpotenziale ergeben, die eine Vergütung der erbrachten Leistungen verbessern könnte.

Ein effizienteres Zusammenspiel der notwendigen Leistungen kann zur Erhöhung der Vergütung führen. Es lohnt sich also, hier verschiedene Tätigkeiten streng unter die Lupe zu nehmen und den zeitlichen Ablauf zu optimieren. Die freigewordenen Zeitressourcen können für weitere Behandlungen und damit verbundene Leistungsabrechnungen genutzt werden.

2. Patienten der PKV
Leistungen an privat versicherte Patienten werden mittels GOZ/GOÄ berechnet. Auch hier ist die GOZ zunächst eindeutig, denn Praxiskosten sind auch hier mit den Gebührenpositionen abgegolten. Bei Patienten der PKV besteht jedoch die Möglichkeit, über den Faktor oder Zuschläge eine angemessene Vergütung zu erreichen. Dafür sind jedoch verschiedene Informationen notwendig.

In der Praxis sollte der Stundensatz als Wirtschaftlichkeitsstunde vorliegen. Dies gilt nicht nur für den Behandler, sondern auch für die  Mitarbeiter. In der Kalkulation der erbrachten Leistungen wird in der Regel oft nur die Behandlungszeit berücksichtigt. Die Behandlungszeit beginnt jedoch nicht mit der Behandlung des Patienten und endet bei dessen Verlassen des Sprechzimmers. Für die Kalkulation der Honorierung zählt auch die Vor- und Nachbereitung durch die Mitarbeiter:

Allein diese oben genannten fiktiven Beispiele zeigen, dass die Tätigkeit der Mitarbeiter nicht nur die Vor- und Nachbereitung betrifft,  sondern auch zum Beispiel die Überwachung des Patienten. Diese Leistungen können sogar die Behandlungszeit des Zahnarztes  überschreiten. Wird in der Berechnung nur die Behandlungszeit des Zahnarztes berücksichtigt, kann viel Honorar verloren gehen. In den oben genannten Beispielen würde dies ein erheblicher Verlust sein.

Bei einer Wirtschaftlichkeitsstunde von 60,00 Euro der Mitarbeiterin für den Behandler (Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Zulagen) ergeben sich hier 80,00 Euro. Die Spülung vor der OP kann als analoge Position gemäß § 6 (1) GOZ zusätzlich berechnet werden, dennoch bleibt hier ein Defizit in der Kalkulation für Vor-/Nachbereitung, Desinfektion und Überwachung des Patienten.

Wie könnt ihr diese Kosten nun berechnen?
Als separate Position können die Leistungen nicht angesetzt werden. Jedoch erlaubt der § 5 GOZ eine Honorierung nach „billigem  ermessen“ des Behandlers. Dabei werden die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung berücksichtigt. Die Höhe der Vergütung wird über den Faktor der jeweiligen Gebührenposition ermittelt. Dabei stellt Faktor 2,3 den mittleren Aufwand dar. Für die Behandlungszeit und die Umsetzung in die entsprechenden Gebührenpositionen gehört die Vor- und Nachbereitung mit dazu. Somit ergeben sich ganz andere Werte in der Ermittlung der Vergütung für die Behandlung.

Eine weitere Möglichkeit bietet die GOZ selbst: Es ist die Verwendung von Zuschlägen aus dem Bereich Teil L „Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich- chirurgischen Leistungen“ der GOZ. Hier dürfen zu ausgewählten GOZ-Positionen Positionen aus dem Teil L berechnet werden. Diese Zuschläge sollen „… zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte  und/oder von Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind …“ herangezogen werden. Hier gelten jedoch strenge Vorgaben. Die in Beispiel 3 genannte kleine chirurgische Maßnahme ist davon nicht betroffen, zur GOZ 3000 gibt es keinen Zuschlag aus Teil L. Somit gilt die Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung von wiederverwendbaren Instrumenten nur begrenzt, obwohl es für die Extraktion ebenfalls Instrumente gibt, die aufwendig aufbereitet, sterilisiert und aufbewahrt werden müssen.

Darüber hinaus bietet sich noch die Möglichkeit für zahntechnische Werkstücke gemäß § 9 GOZ, die Desinfektion zur Weitergabe an das Labor (Ausgangsdesinfektion) oder bei Eingang in die Praxis (Eingangsdesinfektion) zu berechnen.

Fazit
Aufbereitung, Vor- und Nachbereitung verursachen Kosten, die nicht unerheblich sind. Bei Patienten der GKV sorgt effizientes Arbeiten und der Blick auf die Zeit für finanzielle Entlastung. Patienten, die privat versichert sind, werden gemäß GOZ/GOÄ berechnet. Hier kann mittels Zuschlag, korrekter Faktorgestaltung unter Bezug der realen Zeit oder mittels § 9 für Ausgleich gesorgt werden. Grundlage ist, dass sich jeder in der Praxis bewusst ist, dass auch behandlungsfreie Zeiten für den Arbeitgeber Kosten verursachen, die das Team möglichst kostendeckend umsetzen sollte.

Richtige Mundpflegeprodukte steigern die Patientencompliance

Die unterstützende Parodontitistherapie (UPT) schließt sich an die PA- Behandlung an. Ihr Ziel ist es, das Wiederauftreten der Erkrankung zu verhindern. Im Recall erfolgt zunächst erneut die Kontrolle des Mundhygienestatus und die Remotivation des Patienten. Auch alternative Mundpflegeprodukte können angeboten werden. Letzteres ist von großer Bedeutung. Manchmal kommen Patienten mit den vorgeschlagenen Hilfsmitteln nicht zurecht oder der Zustand im Mund hat sich so verändert, dass sie beispielsweise eine andere Größe der Interdentalbürstchen verwenden sollten.

Ann-Christin Stark zeigt in ihrem Beitrag, wie sie ihre Patientin während der unterstützenden Parodontitistherapie begleitet. Anhand ihrer Dokumentation ergibt sich für die Abrechnung eine deutliche Auflistung der Positionen. Die Wahl fällt dabei auf die GOZ, da für Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung keine Sachleistungen des BEMA zur Verfügung stehen. Die relevanten Stichworte zur Findung der Abrechnungspositionen habe ich in den Tabellen (siehe Download rechts) „fett“ hervorgehoben.

Die Inhalte der folgenden Recallsitzungen festzulegen, obliegt dem Zahnarzt und der Dentalhygienikerin beziehungsweise Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin.

Der Zugriff auf die Positionen 1010, 4005, 4000 und 1000 erscheint zunächst reglementiert. Die BZÄK erlaubt jedoch bei Überschreitung der festgesetzten Vorgaben eine analoge Berechnung (siehe Tabelle im Download rechts).

Da in der analogen Abrechnung die Kalkulation der verwendeten Position frei ist, könnte sogar die Begrenzung der Dauer bei den Positionen 1000 und 1010 umgangen werden. Dies würde ich jedoch nicht empfehlen. Die GOZ erlaubt euch mit dem § 6 (1) eine Ausweitung der notwendigen Leistungen und gestattet für den Einzelfall eine Ausweitung der Begrenzung.

Hier geht es zum Fallbreicht von Ann-Christin Stark.

Recall Magazin