Abdrucknahme – die Abrechnung

8. Mai 2020

Abdrucknahme – die Abrechnung

Abdrücke sind unerlässlich, um Rekonstruktionen herzustellen. Rekonstruktionen sind zahntechnisch hergestellte Werkstücke, die – extraoral angefertigt – später nach Einprobe eingegliedert werden. Damit die Rekonstruktion hergestellt werden kann, bedarf es einer Darstellung der vorhandenen Situation. Da diese bei jeden Patienten anders ist, muss eine „Kopie“ des Patienten erstellt werden. Mit dieser Kopie kann ein Zahntechniker arbeiten. Jede Rekonstruktion ist somit ein individuell gefertigtes Einzelstück, einzig und allein für den Patienten. Die im Artikel dargestellten Abformungen sind notwendige Schritte in der Zahnarztpraxis und stellen die Schnittstelle zum Labor dar.

In der Abrechnung ist neben der Indikation auch die Vorgehensweise von größter Bedeutung. Unabhängig von der Versicherungsform sind einfache Abformungen grundsätzlich immer Leistungsinhalt. Erst der individuelle oder individualisierte Löffel zum Zweck der Abformung löst eine separate Abrechnungsposition aus:

Individueller oder individualisierter Löffel

Reicht der konfektionierte Löffel nicht aus oder kann er nicht verwendet werden, muss ein individueller Löffel für die Abformung genutzt werden. Für beide Versicherungsarten ist es wichtig zu wissen, warum der normale Löffel nicht genutzt werden kann. Dies muss aus eurer Dokumentation ersichtlich werden (siehe Tabelle 1).

Besonderheit in der PKV ist, dass hier abweichend von der Indikation die analoge Berechnung möglich ist mit dem Zugriff auf § 9 als Chairsideleistung sowie die Berechnung der Desinfektion (siehe Tabelle 2).

Patienten der GKV können nach Beratung und Aufklärung die Vorteile der GOZ nutzen, die Einschränkung der Sachleistung durch die Bestimmungen des BEMA muss der GKV Patient nicht hinnehmen. Auf dem HKP Teil II kann die GOZ 5170 oder die analoge Berechnungen (zum Beispiel 5180 a) zzgl. § 9 GOZ zusätzlich vereinbart werden.

Die Berechnung der Desinfektion ist in der GKV Leistung nicht möglich, sie gilt als Leistungsinhalt. In der privaten Leistungsabrechnung kann die Desinfektion gemäß § 9 GOZ zusätzlich berechnet werden. Üblicherweise wird auf die beb – die „Bundeseinheitliche Benen- nungsliste für zahntechnische Leistungen“ zugegriffen. Die beb weist hier die Position 0732 als Desinfektion aus. Allerdings erscheint die alleinige Angabe der Desinfektion auf dem Eigenbeleg bei größeren Arbeiten für Patienten oft irritierend, da dieser Posten mehrfach berechnet werden kann. Zum besseren Verständnis kann die Berechnung der Desinfektion in zwei Positionen erweitert werden. Die beb lässt sich entsprechend erweitern und anpassen. In dem obigen Beispiel habe ich die Ausgangsdesinfektion benannt, sie bezeichnete die Desinfektion des Werkstückes, welches die Praxis verlässt:

  • Ausgangsdesinfektion: von der Zahnarztpraxis in das zahntechnische
  • Eingangsdesinfektion: von der Zahntechnik in die Zahnarztpraxis.

Gemäß § 9 GOZ erfolgen die Berechnung der zahntechnischen Leistungen durch den Zahnarzt nach tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen, die Praxis muss den Aufwand selbst kalkulieren. Es steht dem Zahnarzt frei, ob er die Desinfektion je Vorgang (gegebenenfalls Desinfektion von mehreren Löffeln gleichzeitig) oder je Abformlöffel beziehungsweise Werkstück definiert.

Kontakt

Jana Brandt

Freiberufliche ZMV, Fachautorin & Referentin
Individuelles Praxismarketing & Abrechnungsbetreuung InPrA
Kornmarkt 1
06256 Sangerhausen
zmv.j.b.inpra@googlemail.com

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