
Veneers sind hauchdünne keramische Verblendschalen, die vor allem im Frontzahnbereich eingesetzt werden, um ästhetische und funktionelle Defizite zu korrigieren. Häufige Indikationen sind starke Verfärbungen, Schmelzdefekte, Zahnformanomalien, Frakturen oder Lückenschlüsse. Insbesondere bei Patientinnen und Patienten mit hohen ästhetischen Ansprüchen ermöglichen Veneers eine substanzschonende Versorgung mit natürlicher Lichtoptik und hoher Langzeitstabilität.
Welche Leistungen deckt die GOZ-Nr. 2220 ab?
Die Versorgung eines Zahnes mit einem Veneer wird nach der GOZ-Nr. 2220 berechnet. Die Leistungsbeschreibung lautet: „Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone … auch Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer.”
Die GOZ-Nr. 2220 umfasst folgende Behandlungsschritte:
- Präparation des Zahnes
- Abformungen
- Relationsbestimmung
- Einprobe
- Provisorisches Eingliedern
- Definitives Befestigen
- Nachkontrollen und Korrekturen
Diese Leistungen darfst du daher nicht zusätzlich berechnen. Ebenso sind die Gebührennummern 2050 bis 2130 neben der GOZ-Nr. 2220 ausgeschlossen.
Welche Leistungen kannst du zusätzlich berechnen?
Zusätzlich berechnungsfähig sind zum Beispiel:
- die adhäsive Befestigung nach der GOZ-Nr. 2197,
- eine optisch-elektronische Abformung nach der GOZ-Nr. 0065,
- zahntechnische Leistungen gemäß § 9 GOZ.
Sonderfall: Direkte Komposit-Veneers
Wichtig für die Abrechnung: Direkte, chairside gefertigte Komposit-Veneers sind nicht originär in der GOZ-Nr. 2220 enthalten. Sie müssen analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
