Abrechnung von Diagnostik- und Planungsmodellen

8. März 2024

Abrechnung von Diagnostik- und Planungsmodellen

Für die Planung einer Behandlung werden meistens Diagnostik- oder Planungsmodelle benötigt. In der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist dafür die: GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung) oder die GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung) vorgesehen.
Bild: MQ-Illustrations – stock.adobe.com

Gemäß § 9 GOZ können das Abdruckmaterial und die weiteren zahntechnischen Leistungen zusätzlich berechnet werden. Die Leistungen nach GOZ 0050 oder GOZ 0060 können also immer dann berechnet werden, wenn diagnostische oder planerische Leistungen anhand der Modelle erbracht werden. Eine Begrenzung auf bestimmte Behandlungsbereiche existiert nicht.

Aber Vorsicht: Eine Abformung des Gegenkiefers bei der Herstellung von Zahnersatz kann nicht nach GOZ 0050 abgerechnet werden. Hierbei handelt es sich um ein Arbeitsmodell und es ist daher mit den Leistungslegenden der GOZ 2150 bis 2170, 2200, 5000 bis 5040 und GOZ 5200 bis 5230 abgegolten. Auch für Modelle, welche ausschließlich zur Dokumentation einer Situation (ohne diagnostische Auswertung) erstellt werden, können die GOZ 0050 und GOZ 0060 nicht angesetzt werden. Die Nebeneinanderberechnung der Nummern GOZ 0050 und 0060 ist nicht ausgeschlossen, muss aber in der Rechnung begründet werden.

Bei der GOZ 0060 ist die einfache Bissregistrierung Leistungsbestandteil. Wenn jedoch gelenkbezügliche Lagen des Unterkiefers registriert werden, ist dies nicht mehr Leistungsbestandteil, sondern wird dann nach GOZ 8000 ff. berechnet.

Kontakt

Birte Wriggers

LAFRENTZ Abrechnungsservice & Seminare
b.wriggers@dental-lafrentz.de

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