GOZette Oktober 2020

13. Oktober 2020

GOZette Oktober 2020

Die ZA – Neuigkeiten – RECHT einfach

30.09.2020: Ohne Zustimmung des Zahlungspflichtigen zur Abtretung der Vergütungsforderung an eine Abrechnungsgesellschaft wird die Forderung nicht fällig. Die nicht autorisierte Weitergabe von Behandlungsdaten zur Abrechnung stellt bereits eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht dar (AG Burgwedel Az. 7 C 376/17 vom 12.03.2018).

01.10.2020: Ein Fachzahnarzt für Kieferorthopädie vereinbarte schriftlich mit Patienten/Zahlungspflichtigen im Hinblick auf die Zahlungsmodalitäten für eine kieferorthopädische Behandlung entweder eine Vorauszahlung des gesamten zahnärztlichen Honorars bei Beginn der Behandlung oder wahlweise Raten-/Vorschusszahlungen der voraussichtlichen Kosten in während der Behandlung monatlich zu entrichtenden gleich hohen Teilbeträgen. In beiden Fällen wurde dem Zahlungspflichtigen nach Erbringung der jeweiligen Leistung, spätestens jedoch nach Abschluss der Behandlung, eine den Erfordernissen des §10 GOZ genügende Rechnung zugesichert.

Das LG Münster (Az.: 012 O 359/15 vom 13.07.2016) erklärte die Vereinbarung der Vorauszahlung des gesamten zahnärztlichen Honorars für unwirksam, da dies aus verschiedenen Gründen eine unangemessene Benachteiligung des Zahlungspflichtigen zur Folge habe. U.a. trage der Zahlungspflichtige in einem solchen Fall das Insolvenzrisiko des Zahnarztes oder ein ggf. gewünschter Behandlungsabbruch durch den Zahlungspflichtigen sei durch die dann notwendige Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen erschwert.

Eine monatliche Ratenzahlung stelle im Gegensatz hierzu keine unangemessene Benachteiligung des Zahlungspflichtigen dar, sondern trage sowohl den Interessen des Arztes als auch denen des Zahlungspflichtigen gleichermaßen Rechnung.

Kontakt

Die ZA

ZA Zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft AG
Werftstraße 21
40549 Düsseldorf

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