Mehrfache Berechnung der GOZ-Nr. 2197: Was Sie wissen müssen

18. Oktober 2024

Mehrfache Berechnung der GOZ-Nr. 2197: Was Sie wissen müssen

Immer wieder kritisieren Kostenerstatter den mehrfachen Ansatz der GOZ-Nr. 2197 oder deren Berechnung neben bestimmten Leistungen. Wir klären auf: Wann ist die Berechnung der GOZ-Nr. 2197 gerechtfertigt und welche Missverständnisse sollten Sie vermeiden?
GOZ-Nr. 2197 – Adhäsive Befestigung.

GOZ-Nr. 2197: Was beinhaltet die Leistungsbeschreibung?

Die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 2197 lautet: „Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.).“ Der Zusatz „etc.“ gibt an, dass die adhäsive Befestigung bei einer Vielzahl von zahnärztlichen Leistungen anwendbar ist. Es gibt keine abschließende Liste, was bedeutet, dass die Anwendung dieser Position in vielen Fällen berechtigt ist.

Praxisbeispiele für die Anwendung der GOZ-Nr. 2197

Die adhäsive Befestigung nach GOZ-Nr. 2197 kann in verschiedensten Situationen gerechtfertigt sein. Beispiele aus der Praxis:

  • Mit einem Speicheldichter provisorischer Verschluss gemäß GOZ-Nr. 2020 im Rahmen endodontischer Behandlungen.
  • Im Zusammenhang mit Kronen auf Implantaten gemäß GOZ-Nr. 2200.
  • Mit einer semipermanente Schiene nach GOZ-Nr. 7070.

BZÄK-Kommentar zur GOZ-Nr. 2197

Laut dem Kommentar der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) kann die GOZ-Nr. 2197 neben einer Vielzahl von Leistungsnummern berechnet werden. Die BZÄK schreibt: „Die Nummer 2197 kann neben den Nummern 2020, 2150-2170, 2180, 2190, 2195, 2200, 2250, 2260, 2270, 2310, 2320, 2440, 5000-5040, 5110, 5120, 6100, 6120, 6240, 7070, 7080, 7100 und 8090 berechnet werden.“

Dies verdeutlicht, dass es keine grundsätzliche Einschränkung in der Kombination mit anderen Leistungen gibt.

Keine Einschränkung in der GOZ – Mehrfache Berechnung möglich

Wenn mehrere selbstständige, adhäsive Befestigungen in getrennten Arbeitsschritten durchgeführt werden, kann die GOZ-Nr. 2197 pro Arbeitsschritt mehrfach angesetzt werden. Wichtig: Die GOZ legt keine Einschränkung auf die Anzahl der Berechnungen pro Sitzung oder Zahn fest.

Beispiel: Wird an einem Zahn ein Glasfaserstift gesetzt, danach eine Aufbaufüllung durchgeführt und schließlich eine Krone adhäsiv befestigt, kann die GOZ-Nr. 2197 drei Mal berechnet werden. Eine transparente Rechnungsstellung ist dabei ratsam.

Fazit: Klare Abrechnungsregeln beachten

Lassen Sie sich nicht durch Kostenerstatter verunsichern. Die Abrechnungs- und Rechtsgrundlage ist eindeutig im Gesetz und in den Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) definiert.

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