Impfen in der Zahnarztpraxis

13. Juni 2022

Impfen in der Zahnarztpraxis

Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Zahnarztpraxen

Mit Einführung des § 20b Infektionsschutzgesetz (IfSG) zum 12.12.2021 sowie der zum 25.05.2022 in Kraft getretenen Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (Coronavirus-ImpfV) wurden u.a. Zahnarztpraxen in die Umsetzung der Corona-Impfkampagne der Bundesregierung und damit in das Impfgeschehen eingebunden. Mit Erfüllung der Voraussetzungen des § 20b IfSG sind Zahnärztinnen und Zahnärzte grundsätzlich zur Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen berechtigt. Aber erst durch die Änderungen der Coronavirus-ImpfV zum 25.05.2022 können Zahnärztinnen und Zahnärzte nunmehr auch als Leistungserbringer COVID-19-Schutzimpfungen in der eigenen Praxis oder im Rahmen von Besuchen erbringen und abrechnen.

Eine Bestellung von COVID-19-Impfstoffen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte ist erst nach Änderung der die technische Umsetzung regelnden Allgemeinverfügung möglich. Nach Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit wird dies in den nächsten Tagen erfolgen.

Die nachfolgenden FAQs geben Auskunft über die mit der Einbeziehung in die Impfkampagne verbundenen wesentlichen Fragestellungen:
https://www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/impfen.html

Kontakt

Bundeszahnärztekammer (BZÄK)

Chauseestraße 13
10115 Berlin
info@bzaek.de

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