Das Beratungsforum von Bundeszahnärztekammer, der Privaten Krankenversicherung und der Beihilfe aus Bund und Ländern hat es sich zur Aufgabe gemacht, strittige Fragen der Auslegung einvernehmlich zu beantworten, um Auseinandersetzungen im Dreiecksverhältnis Zahnarzt – Zahlungspflichtiger – Kostenerstatter zu reduzieren.
Als ein Ergebnis der 13. Sitzung hat dieses Beratungsforum für Gebühren-ordnungsfragen zwei weitere Beschlüsse gefasst, die wir Ihnen nachstehend zur Kenntnis geben möchten:
Beschluss Nr. 50 Anwendung OP Mikroskop
„Die operationsmikroskopische Untersuchung zur Feststellung intrakoronaler oder intrakanalärer pathologischer Veränderungen eines Zahnes ist nur berechnungsfähig als alleinige endodontologische Leistung oder neben der Trepanation nach GOZ-Nr. 2390. Weitere endodontologische Leistungen sind sitzungsgleich nicht berechnungsfähig.
Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Da eine analoge Berechnung von Zuschlägen nicht in Betracht kommt, halten der PKV-Verband und die Beihilfeträger unter Berücksichtigung der Bewertung der einschlägigen Zuschlagsposition nach der GOZ-Nr. 0110 die analoge Berechnung der GOZ-Nr. 2290 (höchstens zum 2,3fachen Faktor) für angemessen. In den Fällen, in denen trotz der o. g. Veränderungen des Wurzelkanalsystems in gleicher Sitzung eine Wurzelkanalbehandlung durchgeführt wird, ist die Anwendung des OP-Mikroskops in dieser Sitzung mit der Berechnung der GOZ-Nr. 0110 (als Zuschlagsleistung zu den GOZ-Nrn. 2360, 2410 und 2440) abgegolten und darf nicht zusätzlich analog berechnet werden.“
Beschluss Nr. 51 Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums
„Die Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums mit Abformung ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 für angemessen. Die Abformung ist mit der Analoggebühr abgegolten. Das Abformmaterial ist zusätzlich berechnungsfähig. Die Abrechnungs-bestimmungen nach GOZ Nr. 2270 sind anzuwenden.“