Gemäß § 9 GOZ können das Abdruckmaterial und die weiteren zahntechnischen Leistungen zusätzlich berechnet werden. Die Leistungen nach GOZ 0050 oder GOZ 0060 können also immer dann berechnet werden, wenn diagnostische oder planerische Leistungen anhand der Modelle erbracht werden. Eine Begrenzung auf bestimmte Behandlungsbereiche existiert nicht.
Aber Vorsicht: Eine Abformung des Gegenkiefers bei der Herstellung von Zahnersatz kann nicht nach GOZ 0050 abgerechnet werden. Hierbei handelt es sich um ein Arbeitsmodell und es ist daher mit den Leistungslegenden der GOZ 2150 bis 2170, 2200, 5000 bis 5040 und GOZ 5200 bis 5230 abgegolten. Auch für Modelle, welche ausschließlich zur Dokumentation einer Situation (ohne diagnostische Auswertung) erstellt werden, können die GOZ 0050 und GOZ 0060 nicht angesetzt werden. Die Nebeneinanderberechnung der Nummern GOZ 0050 und 0060 ist nicht ausgeschlossen, muss aber in der Rechnung begründet werden.
Bei der GOZ 0060 ist die einfache Bissregistrierung Leistungsbestandteil. Wenn jedoch gelenkbezügliche Lagen des Unterkiefers registriert werden, ist dies nicht mehr Leistungsbestandteil, sondern wird dann nach GOZ 8000 ff. berechnet.