
Viele ZFA und Praxismitarbeitende arbeiten nicht nur in der Praxis. Ein paar Stunden zusätzlich putzen, im Garten helfen, Kinder betreuen oder Senioren im Alltag unterstützen – solche Minijobs sind beliebt, weil sie sich flexibel organisieren lassen und das Einkommen aufbessern.
Für diese Nebenjobs außerhalb der Praxis gelten seit Jahresbeginn 2026 neue Rahmenbedingungen. Der Mindestlohn ist gestiegen, Verdienstgrenzen haben sich verschoben. Damit stellt sich auch die Frage: Wie viele Stunden sind jetzt noch erlaubt, ohne dass der Minijob seinen Status verliert? Wer mehr als einen Minijob hat oder neben dem Hauptjob arbeitet, sollte die aktuellen Regeln genau kennen.
Mindestlohn gestiegen – Verdienstgrenze wurde angepasst
Seit Januar 2026 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde. Dadurch ist automatisch auch die Verdienstgrenze für Minijobs gestiegen: Aktuell sind bis zu 603 Euro im Monat erlaubt, das entspricht 7.236 Euro im Jahr.
Für viele Nebenjobs bedeutet das: Schon bei gleichbleibender Stundenzahl kann der monatliche Verdienst höher ausfallen. Gleichzeitig steigt jedoch auch das Risiko, ungewollt über die Minijob-Grenze zu rutschen. Wer seinen Nebenjob regelmäßig ausübt – etwa wöchentlich im Haushalt oder in der Kinderbetreuung – sollte die Arbeitszeiten im Blick behalten und sie gegebenenfalls anpassen.
Ehrenamt und Übungsleitung: Höhere Freibeträge
Auch beim Ehrenamt gibt es seit diesem Jahr Entlastungen. Die Ehrenamtspauschale liegt jetzt bei 960 Euro (vorher 840 Euro) und der Übungsleiterfreibetrag bei 3.300 Euro jährlich (vorher 3.000 Euro).
Das ist relevant für Praxismitarbeitende, die sich zusätzlich engagieren, zum Beispiel im Sportverein, bei Schul-AGs oder in der Jugendarbeit. Wichtig zu wissen: Diese Freibeträge gelten unabhängig vom Minijob, unterliegen aber eigenen steuerlichen Regelungen.
Mehrere Minijobs gleichzeitig: Das ist erlaubt
Wer keinen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob hat, darf auch mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben – allerdings nur, solange der Gesamtverdienst 556 Euro im Monat nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, werden alle Minijobs sozialversicherungspflichtig und gelten nicht mehr als Minijob.
Ein Beispiel: Verdient jemand 220 Euro als Reinigungskraft und zusätzlich 330 Euro als Gartenhilfe, bleibt der Minijob-Status erhalten. Steigt der Verdienst in einem der Jobs, kann sich das jedoch schnell ändern.
Neben dem Hauptjob: Nur ein Minijob erlaubt
Wer bereits einen versicherungspflichtigen Hauptjob – etwa in der Zahnarztpraxis – hat, darf nur einen einzigen Minijob zusätzlich ausüben. Jeder weitere Minijob wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und ist kein Minijob mehr, auch wenn die Verdienstgrenze rechnerisch eingehalten wird.
Das kann schnell teuer werden, da dann Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Ein kurzer Überblick über alle Beschäftigungen schützt vor bösen Überraschungen.
Rentenversicherung: Eine Entscheidung für alle Minijobs
Lässt sich ein Minijobber oder eine Minijobberin von der Rentenversicherungspflicht befreien, gilt diese Entscheidung für alle gleichzeitig ausgeübten Minijobs. Voraussetzung ist, dass alle Arbeitgeber darüber informiert werden. Transparenz ist hier besonders wichtig.
Fazit: Die aktuellen Änderungen bringen mehr finanziellen Spielraum, erfordern aber auch mehr Aufmerksamkeit. Für ZFA und Praxisteams mit Nebenjobs gilt: Wer die Verdienstgrenzen kennt, Arbeitszeiten realistisch plant und bei Änderungen frühzeitig reagiert, kann seinen Minijob weiterhin unkompliziert und rechtssicher ausüben.
Quelle:
- Minijob Zentrale unter Alles rund um Minijobs – Minijob-Zentrale
- WirtschaftsWoche unter Minijob: Das ändert sich 2026 für Minijobber
