Wenn der Start platzt: Warum Azubis vor Ausbildungsbeginn kündigen – und was Praxen wissen sollten

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Beata Luczkiewicz

Ein unterschriebener Ausbildungsvertrag bedeutet noch nicht, dass die Ausbildung auch wirklich beginnt. Immer häufiger ziehen junge Menschen ihre Zusage kurz vor dem Start wieder zurück – manchmal Wochen, manchmal nur Tage vor Ausbildungsbeginn. Für Zahnarztpraxen ist das mehr als ärgerlich: Der Platz bleibt leer, der Aufwand im Recruiting war umsonst, und kurzfristig Ersatz zu finden, ist fast unmöglich.

Bereit für den Start – doch viele Ausbildungen platzen, bevor sie beginnen. Warum Azubis abspringen und wie Praxen reagieren können.

Warum junge Menschen sich umentscheiden

Die Gründe für eine Kündigung vor Ausbildungsbeginn sind vielfältig – und oft keineswegs leichtfertig.
Laut Branchenbeobachtungen und IHK-Angaben gehören dazu unter anderem:

  • Mehrere Zusagen: Jugendliche bewerben sich parallel bei verschiedenen Betrieben und entscheiden sich erst spät.
  • Veränderungen im Lebensumfeld: Umzug, familiäre Gründe oder gesundheitliche Probleme.
  • Neue Perspektiven: Ein Studium, ein anderer Ausbildungsberuf oder positive Erfahrungen in einem Praktikum.
  • Unsicherheit über den Betrieb: Negative Bewertungen, zu geringe Vergütung oder Zweifel am Betriebsklima.
  • Lage und Erreichbarkeit: Besonders im ländlichen Raum spielt der tägliche Weg zur Arbeit eine große Rolle.

Für Praxen ist das bitter – besonders, wenn sie Zeit und Energie in Auswahlgespräche, Hospitationen und Vertragsformalitäten investiert haben. Doch rechtlich gesehen ist eine Kündigung vor Ausbildungsbeginn jederzeit möglich.

Der rechtliche Rahmen

Solange die Ausbildung noch nicht begonnen hat, kann der oder die Auszubildende jederzeit und ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Eine Kündigungsfrist besteht nicht, die Kündigung muss aber schriftlich erfolgen (§ 22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz).

Erst mit Beginn der Ausbildung gilt die Probezeit, die mindestens einen Monat und höchstens vier Monate dauern darf. In dieser Zeit können beide Seiten das Ausbildungsverhältnis ebenfalls fristlos und ohne Begründung beenden.
Nach Ablauf der Probezeit wird eine Kündigung komplizierter – dann muss sie begründet werden, etwa durch „wichtigen Grund“ oder auf Wunsch der oder des Auszubildenden mit vierwöchiger Frist, wenn ein anderer Berufsweg angestrebt wird.

Was Praxen tun können

Auch wenn die rechtlichen Möglichkeiten klar sind, lässt sich der Ärger über kurzfristige Absagen kaum vermeiden. Umso wichtiger ist es, frühzeitig Vertrauen und Bindung aufzubauen:

1. Kontakt halten: Zwischen Vertragsabschluss und Ausbildungsbeginn vergeht oft ein halbes Jahr. Eine kleine Willkommenskarte, ein kurzes Kennenlern-Treffen oder der erste Teamkontakt per Messenger halten die Verbindung lebendig.

2. Realistische Einblicke geben: Wer weiß, was ihn erwartet, springt seltener ab. Ein Schnuppertag oder eine Einladung zur Praxisfeier zeigt, wie das Team arbeitet – und vermittelt Sicherheit.

3. Auf Augenhöhe kommunizieren: Gerade jüngere Generationen wünschen sich Offenheit. Wenn sich Lebenspläne ändern, sollen sie sich trauen, das frühzeitig anzusprechen.

4. Ersatzstrategien bereithalten: Ein „Plan B“ im Bewerbungsprozess – etwa durch einen Nachrückpool oder Kontakt zur Berufsschule – kann helfen, kurzfristige Ausfälle abzufedern.

Fazit: Wenn ein Ausbildungsverhältnis noch vor dem ersten Tag endet, ist das frustrierend – aber kein Einzelfall. Gründe dafür reichen von veränderten Lebensumständen bis zu Unsicherheit über die Berufswahl. Für Zahnarztpraxen gilt: Wer den Kontakt zu künftigen Azubis aktiv pflegt, früh Vertrauen schafft und offen kommuniziert, reduziert das Risiko eines „Platzens in letzter Minute“.

Tipps für Praxen: Kündigung vor Ausbildungsbeginn – das sollten Praxisteams wissen
1. Rücktritt ist jederzeit möglich
Solange die Ausbildung noch nicht begonnen hat, kann der oder die Auszubildende ohne Frist und ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Eine formelle Kündigung ist nicht erforderlich – ein schriftlicher Rücktritt genügt.
2. Schriftform ist Pflicht
Auch wenn keine Frist gilt: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, am besten mit Datum und Unterschrift. Eine mündliche Absage oder Nachricht per Messenger reicht rechtlich nicht aus.
3. Probezeit = gegenseitiges Kennenlernen
Mit Beginn der Ausbildung startet die Probezeit (mind. 1, max. 4 Monate). In dieser Zeit können beide Seiten jederzeit und fristlos kündigen – ohne Angabe von Gründen.
4. Nach der Probezeit gelten Regeln
Danach darf nur noch mit wichtigen Gründen oder durch die oder den Auszubildenden mit einer Vierwochenfrist gekündigt werden, etwa wenn eine andere Berufsausbildung begonnen wird.

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Kontakt

Beata Luczkiewicz

Freie Journalistin
Beata ist Fachautor für das Recall-Magazin und spezialisiert auf Themen rund um Praxismanagement, Patientenkommunikation und effiziente Abläufe in Zahnarztpraxen.
Mit über 15 Jahren Erfahrung im Gesundheitsbereich liefert sie fundierte und praxisnahe Inhalte für Praxisteams.


Email: kontakt@beata-luczkiewicz.de

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