Abrechnungs-Tipp: Kontrolle und Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen gemäß GOZ-Nr. 4150

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Tanja Schütt

Alles zur korrekten Abrechnung der GOZ-Nr. 4150: Wann du Kontrollen und Nachbehandlungen nach parodontalchirurgischen Eingriffen abrechnen kannst und was dabei zu beachten ist.

Wann ist die GOZ-Nr. 4150 berechnungsfähig?

Die GOZ-Nr. 4150 kannst du für alle Kontrollen und Nachbehandlungen nach den GOZ-Nrn. 4070 bis 4138 berechnen. Da sich die Leistungslegende als eine Wundkontrolle und/oder Nachbehandlung definiert, kann auch die reine Wundkontrolle mit der GOZ-Nr. 4150 abgerechnet werden.

Typische Nachbehandlungen nach parodontalchirurgischen Eingriffen

Mögliche Nachbehandlungen nach parodontalchirurgischen Eingriffen sind zum Beispiel:

  • Abnahme von Wundverbänden
  • Medikamentenapplikation
  • Wunddesinfektion mittels CHX
  • Tamponaden-Wechsel
  • Nahtentfernung und vieles mehr

Zusätzliche Abrechnungsmöglichkeiten

Ein Verbandswechsel löst zusätzlich die GOÄ-Nr. 200 für einen neuen Verband aus. Materialien für Wundverbände, Naht und zur Förderung der Blutgerinnung sind gesondert berechnungsfähig.

Wichtige Voraussetzungen für die Abrechnung

Wichtig zu beachten ist, dass die Kontrolle und/oder Nachbehandlung nur als selbstständige Leistung abgerechnet werden kann. Das bedeutet: nicht in der parodontalchirurgischen Sitzung, sondern in separater, also in nachfolgender Sitzung je Zahn, Implantat oder Parodontium.

Anwendung nach PAR-Therapie

Nach PAR-Therapie im Sinne einer Analogberechnung der subgingivalen Instrumentierung (AIT und UPT) gemäß S3-Leitlinie ist eine Wundkontrolle und/oder Nachbehandlung ebenso denkbar. Zusätzliche Maßnahmen können beispielsweise Leistungen nach den GOZ-Nr. 4020, 2010 oder 4025 zuzüglich VM sein.

Abgrenzung zu anderen chirurgischen Leistungen

Kontrollen und Nachbehandlungsmaßnahmen nach sonstigen chirurgischen Leistungen nach den Abschnitten D und K der GOZ werden nicht nach GOZ-Nr. 4150, sondern nach den GOZ-Nr. 3290/3300/3310 berechnet.

Kombinationsmöglichkeiten

Eine Nebeneinanderberechnung der GOZ-Nr. 4060 und 4150 ist möglich, wenn in vorausgegangenen Sitzungen sowohl Leistungen nach den GOZ-Nrn. 1040 oder 4050/4055 als auch parodontalchirurgische Leistungen nach den GOZ-Nrn. 4070 bis 4138 erbracht wurden.

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