Die Inhalte dieses Aufklärungsgespräches geben Informationen zu folgenden Kernbereichen:
- Aufklärung zu den individuellen Befunden und gestellten Diagnosen
- Aufklärung über Therapiemöglichkeiten sowie Therapiealternativen für den jeweiligen Patienten
- Bei Vorliegen weiterer Krankheitsbilder: Darlegung zu den ggf. bestehenden Wechselwirkungen und Risiken
- Information des Patienten zu gesundheitsbewusstem Verhalten, um ihn dafür zu sensibilisieren (Rauchen, Diabetes etc.) und ggf. eine Reduktion zu erwirken
- Zum Schluss: gemeinsame Entscheidungsfindung (Zahnarzt/Patient), wie die Behandlung gestaltet werden soll: Abfolge der Leistungsinhalte (geschlossene und ggf. offene Therapie) und zu der später anstehenden unterstützenden Parodontitis-Therapie (UPTa, b, c, d, e, f, g)
Da es sich bei den obigen Gesprächsinhalten eindeutig um ein zahnärztliches Aufklärungsgespräch handelt, aus dem die gesetzliche Verpflichtung für den Zahnarzt hervorgeht,
- ordnungsgemäß aufzuklären
- und die ausdrückliche Einwilligung zur Behandlung des Patienten einzuholen,
kann das ATG nicht delegiert werden!
Es würde ansonsten zu einer unwirksamen Einwilligung des Patienten in die Behandlung kommen, die folglich Rechtswidrigkeit der Durchführung zur Folge hätte.
Eine Einwilligung kann nur wirksam sein und trotz Integritätsverletzung zur Straflosigkeit des Zahnarztes führen, wenn der Patient genau weiß, worin er einwilligt und vom Behandler persönlich aufgeklärt wurde.
Fazit: Das ATG kann nicht delegiert werden!
Der Zeitpunkt dafür ist gemäß der PAR-Rili § 6 im Anschluss an die Erhebung des Parodontalstatus (BEMA Nr. 4) gegeben und jetzt so festgelegt – nach Genehmigung des PAR-Antrages durch die Krankenkasse.
Wichtig: Hier ggf. individuelle KZV Entscheidungen beachten.
Bitte beachten Sie hier, dass die stichwortartige Dokumentation des Inhalts des ATG von sehr hoher Bedeutung ist.