Becherspülung als Analogleistung abrechnen?

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Tanja Schütt

In vielen Praxen wird vor Beginn einer Behandlung eine antimikrobielle Spüllösung in einem Becher bereitgestellt, um vorab den Mund zu spülen. Dieses Vorgehen zur Keimreduzierung ist seit COVID-19 nicht mehr wegzudenken und gehört seither zum zahnärztlichen Standard. Nur welche Berechnungsmöglichkeiten gibt es?

Fangen wir mit dem größten Irrtum an: Eine Becherspülung ist keine Full-Mouth-Disinfection (FMD)! Eine FMD ist viel aufwändiger und beinhaltet umfangreiche Einzelmaßnahmen zum Zwecke der Desinfektion der Zähne, des Zahnfleisches, der Zunge und des gesamten Mund- und Rachenraumes und ist bei Erkrankungen des Parodontiums beispielsweise im Rahmen einer antiinfektiösen Parodontitis-Therapie vorgesehen.

Eine andere Idee von Praxen ist die „Mu“ nach Ziffer 105 BEMA oder 4020 GOZ in Rechnung zu stellen. Dies ist jedoch aufgrund der Leistungsbezeichnung und der Abrechnungsbestimmung nach dem Gebührenrecht auch nicht möglich – der Leistungsumfang ist nicht vollumfänglich erfüllt.

Bleibt noch die von der Bundeszahnärztekammer aufgeführte Analogleistung „Reinigung der intraoralen Schleimhaut“ in ihrem Analogkatalog unter dem Bereich „Prophylaktische Leistungen“. Dabei muss allerdings beachtet werden, dass der Zahnarzt/die Zahnärztin oder eine ausgebildete Fachkraft die Reinigung der intraoralen Schleimhaut selbst durchführt. Warum? Wie bei allen Analogleistungen sind folgende Kriterien gemäß § 6 Abs. 1 GOZ einzuhalten:

  • Es handelt sich um eine selbstständige, zahnärztliche notwendige Leistung.
  • Die Leistung ist weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten.

Eine Becherspülung ist zwar medizinisch notwendig und in den Gebührenverzeichnissen GOZ/GOÄ nicht enthalten, allerdings ist sie keine selbstständige zahnärztliche Leistung. Somit sind die Voraussetzungen für eine analoge Berechnung nicht erfüllt und daher fällt eine Analogberechnung grundsätzlich auch aus.

Na super, und nun? Nach aktuellem Abrechnungsstand gehört die Vorbereitung der Mundhöhle im Sinne einer antimikrobiellen Becherspülung zur qualifizierten Durchführung einer Behandlung und ist nicht separat berechnungsfähig. Wir können nur hoffen, dass sich dies in Zukunft vielleicht durch neue Verhandlungen der Gremien ändert.

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