Die Leistungsbeschreibung lautet: „Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (zum Beispiel Separieren, Beseitigung störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
Bestimmungen zur GOZ 2030
Bestimmungen zur GOZ- Nr. 2030: Die Leistung nach der Nummer 2030 ist je Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen Frontzahnbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig. Die in der Leistungsbeschreibung aufgezählten Maßnahmen sind nur beispielhaft und auch individuelle Maßnahmen sind nach GOZ 2030 berechnungsfähig.
Das wäre zum Beispiel die Darstellung der Präparationsgrenze bei der Abformung und das Durchtrennen von Zahnfleischfasern mit Hilfe eines Elektrotoms. Auch für das Separieren bei der kieferorthopädischen Behandlung kann die GOZ 2030 berechnet werden.
GOZ 2050, 270, 2090 und 2110
Bei den GOZ- Nummern 2050, 2070, 2090 und 2110 ist das Anlegen und die Verkeilung der Matrize bereits Leistungsinhalt. Hingegen ist bei den GOZ-Nummern 2060, 2080, 2100, 2120 das ggf. erforderliche Anlegen einer Matrize und die Verkeilung nicht beschrieben und kann daher unter der Nr. 2030 GOZ zusätzlich berechnet werden.
Mit einer detaillierten Dokumentation (BGB § 630f) der einzeln erbrachten Maßnahmen im Patientenblatt ist man auf der sicheren Seite und schützt sich somit vor Honorarverlust.
Wie oft kann man die 2030 abrechen?
Beim Präparieren für eine Composite-Füllung wurde eine Papillenblutung (1x 2030) gestillt und beim Füllen mit Compositematerial wurde eine Matrize und Keil (1x 2030) angelegt. Hier darf also insgesamt zweimal die GOZ-Ziffer 2030 berechnet werden.