GOZ 1010 korrekt abrechnen: So gelingt die Mundhygienekontrolle in der Zahnarztpraxis

hedigorko - stock.adobe.com (Generiert mit KI)
Marlis Lafrentz

Die Mundhygienekontrolle ist essenziell für die Prävention und Patientenbindung – doch nur mit korrekter Dokumentation und Abrechnung nach GOZ-Nr. 1010 ist sie auch wirtschaftlich effizient. Was bei Dauer, Inhalt und Leistungsgrenzen zu beachten ist, lesen Sie hier.

Mundhygienekontrolle in der Zahnarztpraxis: Regelmäßige Bewertung der häuslichen Pflege mit Indizes unterstützt die individuelle Patientenmotivation.

Mundhygienekontrolle – mehr als nur ein Kontrolltermin

Die Mundhygienekontrolle (GOZ-Nr. 1010) ist ein fester Bestandteil der präventiven Betreuung und dient der systematischen Überprüfung des Lernerfolgs in der häuslichen Mundpflege. Sie dauert mindestens 15 Minuten und basiert auf einer vergleichenden Analyse aktueller und früherer Mundhygienestatus-Daten.

Dokumentation mithilfe von Indizes

Zur objektiven Bewertung empfiehlt sich die Anwendung standardisierter Indizes. Damit lassen sich Fortschritte – etwa bei der Reduktion von Zahnbelägen oder Zahnfleischbluten – gezielt erfassen und dokumentieren. Wichtig: Die Leistung setzt voraus, dass Patient*innen aktiv an der Verbesserung ihrer häuslichen Mundpflege mitarbeiten.

GOZ-Nr. 1010: Das ist bei der Abrechnung zu beachten

Gemäß Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) darf die Leistung unter der Nr. 1010 maximal dreimal pro Jahr abgerechnet werden. Bei einer medizinischen Notwendigkeit kann sie jedoch auch häufiger erbracht und analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

Leistungsabgrenzung: Was nicht enthalten ist

Wichtig für die Praxis: Die GOZ-Nr. 1010 umfasst nicht die Unterweisung, Untersuchung oder Therapie von Zahn-, Mund- oder Kiefererkrankungen. Diese müssen separat erbracht und abgerechnet werden, sofern sie medizinisch indiziert sind.

Keine Doppelabrechnung: Diese Kombinationen sind ausgeschlossen

Folgende Kombinationen sind nicht zulässig:

  • Gleichzeitige Abrechnung von GOZ-Nr. 1000 (Beratung) und 1010
  • GOZ-Nr. 4000 (Untersuchung) und 8000 (parodontaler Befund) dürfen nur dann zusätzlich abgerechnet werden, wenn sie einem anderen Zweck dienen – das muss in der Rechnung klar begründet werden.

Fazit:
Mit der GOZ-Nr. 1010 steht dem Praxisteam ein wichtiges Instrument zur Verfügung, um die Qualität der Mundhygiene systematisch zu erfassen und Patient*innen langfristig zu motivieren. Voraussetzung ist eine fundierte Dokumentation – und eine rechtssichere Abrechnung im Sinne der GOZ.

recall® Das Praxisteam-Magazin immer mit dabei

Mit unserem E-Paper haben Sie die Möglichkeit alle Ausgaben kostenfrei mobil auf Ihrem Smartphone, Tablet oder Laptop zu lesen.

Recall Magazin