
Wundverschluss mit oder ohne Lappenbildung?
Private Kostenträger argumentieren häufig, dass die plastische Deckung bereits im Wundverschluss enthalten sei. Doch laut GOZ-Bestimmungen gilt dies nur für Wundverschlüsse ohne zusätzliche Lappenbildung. Wenn eine Lappenbildung erfolgt, ist eine Kürzung der Abrechnung nicht gerechtfertigt.
In den allgemeinen Bestimmungen der GOZ heißt es dazu in den Abschnitten D, E und K unter Absatz 1: „Die primäre Wundversorgung (zum Beispiel Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbands) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.“
Daher wäre eine Kürzung unter gebührenrechtlichen Gesichtspunkten nicht korrekt, wenn eine Lappenbildung erfolgt ist. Hier könnt ihr etwa einwenden, dass die plastische Deckung notwendig war, um ein späteres Aufklaffen der Wundränder zu vermeiden.
Wichtige Dokumentationspunkte für die GOZ-Nr. 3100
Um eine korrekte Abrechnung sicherzustellen, sollten folgende Punkte dokumentiert werden:
✔ Schnittführung: Von wo bis wo?
✔ Art des Wundverschlusses: Mit oder ohne Lappenbildung?
Wann ist die GOZ-Nr. 3100 nicht berechnungsfähig?
Bei den GOZ-Nr. 3090 und 9100 ist die plastische Deckung bereits enthalten und darf nicht doppelt für dasselbe Operationsgebiet abgerechnet werden.
Fazit: GOZ-Nr. 3100 korrekt abrechnen
Die GOZ-Nr. 3100 ist nur berechnungsfähig, wenn ein Wundverschluss mit Lappenbildung und Periostschlitzung durchgeführt wurde. Zudem kann der OP-Zuschlag nach GOZ-Nr. 0500 bei nicht stationärer Durchführung zusätzlich abgerechnet werden. Eine sorgfältige Dokumentation schützt vor Kürzungen durch die Kostenträger.