Flächendesinfektion in der Zahnarztpraxis

Das Angebot an Desinfektionsmitteln ist sehr vielfältig. Euch stehen viele verschiedene Produkte und Hersteller zur Auswahl. Folgende Kriterien müssen aber alle zur Verfügung stehenden Desinfektionsmittel erfüllen:

  • DGHM-Liste gelistet
  • VAH-Zertifizierung zur Flächendesinfektion
  • HBV-/ HCV-/ HIV-Wirksamkeit (begrenzt viruzid)
  • bei Verdacht auf Erkrankung an offener Tuberkulose sind tuber­kulozide Desinfektionsverfahren anzuwenden.

Die in einer Praxis verwendeten Desinfektionsmittel müssen im soge­nannten Hygieneplan aufgelistet sein. Dort ist genau zu entnehmen, wann, wie, wo, womit und wie oft ein Desinfektionsmittel angewendet werden muss, ebenso wie lange die Einwirkzeit beträgt.

Die verschiedenen Desinfektionsmittel unterscheiden sich in: Anwen­dungsform, Wirkungsform, Einwirkzeit und Inhaltsstoffen.

Anwendung:

Man unterscheidet in der Anwendung zwei Arten: zum einen die Wisch-­ und zum anderen die Sprühdesinfektion. Die Wischdesinfektion ist der Sprühdesinfektion vorzuziehen: Während bei der Sprühdesinfektion eine Aerosolbildung verursacht wird, werden bei der Wischdesinfektion die Flächen gleichmäßiger benetzt. In schwer zugänglichen Bereichen kann die Sprühdesinfektion vorzugsweise angewandt werden. Wichtig ist hier die persönliche Schutzausrüstung (Radius zwei Meter).

Zur Wischdesinfektion gibt es zwei Systeme zur Auswahl:

  1. Fertig getränkte Tücher (sogenannte Tuchspendesrysteme). Hier muss die Kompatibilität von Tüchern und Desinfektionsmittel sichergestellt sein sowie darauf geachtet werden, dass die Haltbarkeit der Gebrauchslösung nach dem Einfüllen begrenzt ist. Sie beträgt in der Regel 28 Tage (Herstellerangaben beachten).
  2. Einmaltücher, die mit dem Desinfektionsmittel getränkt werden.

Bei beiden Systemen ist darauf zu achten, dass auch die Behälter regel­mäßig gereinigt und aufbereitet werden müssen. Genaue Anleitungen sind der Gebrauchsanweisung zu entnehmen oder müssen beim Herstel­ler angefordert werden.

Bevor man sich aber bei diesem großen Angebot verschiedener Produkte für eines entscheidet, sollte man mindestens zwei oder drei verschiede­ne Desinfektionsmittel ausprobieren. Unter Umständen reagieren einige Mitarbeiter empfindlich oder gar allergisch auf den ein oder anderen In­haltsstoff oder die Qualität ist nicht zufriedenstellend.

In einer Praxis zu desinfizierende „Teile”:

  • alle durch die Aerosolwolke möglicherweise kontaminierten Flächen (Radius zwei Meter)
  • alle durch Kontakt möglicherweise kontaminierten Flächen Röntgeneinrichtungen: Intraorale Röntgenfilme sollen derart verpackt sein, dass sie nach der Entnahme aus der Mundhöhle einer Wischdesinfektion unterzogen werden können
  • Schläuche und Kupplungen der Absauganlagen, Ablageflächen
  • sichtbare Kontaminationen des Fußbodens (zum Beispiel Blut, Eiter) müssen umgehend mit einem mit Flächendesinfektionsmittel ge­tränkten Zellstofftupfer aufgenommen werden; anschließend ist mit einem Tuch, das mit Desinfektionsmittel getränkt ist, nachgewischt werden
  • nicht kontaminierte Fußbodenflächen außerhalb des klinisch genutz­ten Praxisbereiches: normale Reinigung
  • Fußböden im Behandlungsbereich: Feuchtreinigung ohne Zusatz von Desinfektionsmitteln
  • besonders bei Neuanschaffungen ist darauf zu achten, dass die Oberflächen abwaschbar und desinfektionsmittelbeständig sind (zum Beispiel Folientastaturen an den Behandlungseinheiten, Funktions­steuerung über Fußanlasser, abnehmbare Kupplungen der Absaug­schläuche beziehungsweise abnehmbare Absaugschläuche und ähnliches)
  • PC-Tastaturen im Behandlungszimmer sollten entweder desinfizier­ bar sein (zum Beispiel Glastastaturen, Silikon ummantelte Tastaturen) oder mit einer auszuwechselnden Haushaltsfolie abgedeckt werden

Am Ende eines Arbeitstages ist eine Flächendesinfektion aller Arbeits­flächen im Behandlungsbereich täglich vorzunehmen. Zur Erreichung eines wirkungsvollen Reinigungs- und Desinfektionsprozesses ist ein ausreichend geschultes und regelmäßig von neuem unterwiesenes Team zwingend erforderlich. Ihr selbst habt es in der Hand, diesen hohen An­sprüchen auch täglich gerecht zu werden.

„Wir bleiben fit“ – Challenge

Gemeinsam fit durch die Krise: „Wir bleiben fit“ – Challenge

Um einen Impuls zu setzen, sich insbesondere während der Corona-Krise mit der eigenen Gesundheit auseinanderzusetzen, rufen machtfit und Tappa.de zur gemeinsamen Fitness-Challenge auf. Unter dem Motto „Wir bleiben fit“ werden über einen Zeitraum von vier Wochen Teamgeist und Freude an der Bewegung gefördert und das Workout zu Hause zu einem echten Teamevent.

An verschiedenen virtuellen Stationen können machtfit-Nutzer einzeln oder im Team zwischen unterschiedlichen Aktivitäten wählen und dabei Punkte auf ihrem Weg ins Ziel sammeln. Die Devise lautet: Ausdauer und Spaß.

Tipps und Unterstützung von namhaften Partnern

„Wir bleiben fit“ vereint Aktivitäten von einem Spaziergang im Freien über schweißtreibende Workouts zu Hause bis hin zu gezielten Entspannungsübungen. An jeder Station erhalten die Teilnehmer zudem neue Anregungen, Tipps und Impulse der Fitness- und Gesund-heitspartner. Darunter bekannte Partner von machtfit wie Rücken Fit Challenge, OBC, Blackroll, Butterfly Coaching, fitbase oder Nadine Hüttenrauch – Ernährungs- und Achtsamkeitscoach.

„Wir bleiben fit“ steht für eine nachhaltige Bewegung und Motivation in besonderen Zeiten. Dabei geht es nicht um das Duell der Fittesten, sondern darum, sich gemeinsam zu bewegen und den Kollegen nah zu sein. Obendrein winken den ausdauerndsten Teams Preise. Darunter Smartwatches von fitbit, Blackrolls sowie Kochbücher oder Amazon-Gutscheine.

gesund mit machtfit

machtfit leistet seit 2011 einen modernen und effizienten Beitrag, um Unternehmen und deren Mitarbeiter präventiv gesundheitlich zu fördern. Unabhängig jeder Krisensituation sind Mitarbeiter der Motor eines jeden Unternehmens. Umso entscheidender ist die Investition in deren Gesundheit und Motivation. Tappa.de ist langjähriger Partner von machtfit und setzt regelmäßig gesundheitsfördernde Team-events mit machtfit-Kunden um.

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Flächendesinfektion – Abrechnung mögliche Tipps

Leider ist dies nicht so einfach. Grundlegend sind die Nebenkosten der Praxis mit den Gebührenpositionen abgegolten. Wie kann man diese Vorgabe verstehen und dennoch wirtschaftlich agieren? Dafür müsst ihr euch mit beiden Versicherungsformen auseinandersetzen:

1. Patient der GKV
In der GKV ist mittels BEMA und dem Punktwert die Honorierung festgeschrieben. Hier besteht kein Spielraum, denn jedes Bundesland stellt separate Punktwerte zur Verfügung. Diese können nicht individuell geändert und den praxiseigenen Kalkulationen angepasst werden. Eine gute Nachricht ist, dass die Vergütung des BEMA in den meisten Fällen über denen der GOZ bei Faktor 2,3 liegt. Es gibt hier zumindest schon einmal mehr Honorar als in der GOZ bei dem mittleren Aufwand. Um wirtschaftlich agieren zu können, funktioniert dies nur mit strenger Zeitkontrolle. Optimierte Abläufe, routinierte Tätigkeiten und ein streng geführtes Bestellsystem erlauben eine wirtschaftliche Vorgehensweise. Dazu zählt auch die Vor- und Nachbereitung. Hier könnte es Sparpotenziale ergeben, die eine Vergütung der erbrachten Leistungen verbessern könnte.

Ein effizienteres Zusammenspiel der notwendigen Leistungen kann zur Erhöhung der Vergütung führen. Es lohnt sich also, hier verschiedene Tätigkeiten streng unter die Lupe zu nehmen und den zeitlichen Ablauf zu optimieren. Die freigewordenen Zeitressourcen können für weitere Behandlungen und damit verbundene Leistungsabrechnungen genutzt werden.

2. Patienten der PKV
Leistungen an privat versicherte Patienten werden mittels GOZ/GOÄ berechnet. Auch hier ist die GOZ zunächst eindeutig, denn Praxiskosten sind auch hier mit den Gebührenpositionen abgegolten. Bei Patienten der PKV besteht jedoch die Möglichkeit, über den Faktor oder Zuschläge eine angemessene Vergütung zu erreichen. Dafür sind jedoch verschiedene Informationen notwendig.

In der Praxis sollte der Stundensatz als Wirtschaftlichkeitsstunde vorliegen. Dies gilt nicht nur für den Behandler, sondern auch für die  Mitarbeiter. In der Kalkulation der erbrachten Leistungen wird in der Regel oft nur die Behandlungszeit berücksichtigt. Die Behandlungszeit beginnt jedoch nicht mit der Behandlung des Patienten und endet bei dessen Verlassen des Sprechzimmers. Für die Kalkulation der Honorierung zählt auch die Vor- und Nachbereitung durch die Mitarbeiter:

Allein diese oben genannten fiktiven Beispiele zeigen, dass die Tätigkeit der Mitarbeiter nicht nur die Vor- und Nachbereitung betrifft,  sondern auch zum Beispiel die Überwachung des Patienten. Diese Leistungen können sogar die Behandlungszeit des Zahnarztes  überschreiten. Wird in der Berechnung nur die Behandlungszeit des Zahnarztes berücksichtigt, kann viel Honorar verloren gehen. In den oben genannten Beispielen würde dies ein erheblicher Verlust sein.

Bei einer Wirtschaftlichkeitsstunde von 60,00 Euro der Mitarbeiterin für den Behandler (Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Zulagen) ergeben sich hier 80,00 Euro. Die Spülung vor der OP kann als analoge Position gemäß § 6 (1) GOZ zusätzlich berechnet werden, dennoch bleibt hier ein Defizit in der Kalkulation für Vor-/Nachbereitung, Desinfektion und Überwachung des Patienten.

Wie könnt ihr diese Kosten nun berechnen?
Als separate Position können die Leistungen nicht angesetzt werden. Jedoch erlaubt der § 5 GOZ eine Honorierung nach „billigem  ermessen“ des Behandlers. Dabei werden die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung berücksichtigt. Die Höhe der Vergütung wird über den Faktor der jeweiligen Gebührenposition ermittelt. Dabei stellt Faktor 2,3 den mittleren Aufwand dar. Für die Behandlungszeit und die Umsetzung in die entsprechenden Gebührenpositionen gehört die Vor- und Nachbereitung mit dazu. Somit ergeben sich ganz andere Werte in der Ermittlung der Vergütung für die Behandlung.

Eine weitere Möglichkeit bietet die GOZ selbst: Es ist die Verwendung von Zuschlägen aus dem Bereich Teil L „Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich- chirurgischen Leistungen“ der GOZ. Hier dürfen zu ausgewählten GOZ-Positionen Positionen aus dem Teil L berechnet werden. Diese Zuschläge sollen „… zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte  und/oder von Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind …“ herangezogen werden. Hier gelten jedoch strenge Vorgaben. Die in Beispiel 3 genannte kleine chirurgische Maßnahme ist davon nicht betroffen, zur GOZ 3000 gibt es keinen Zuschlag aus Teil L. Somit gilt die Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung von wiederverwendbaren Instrumenten nur begrenzt, obwohl es für die Extraktion ebenfalls Instrumente gibt, die aufwendig aufbereitet, sterilisiert und aufbewahrt werden müssen.

Darüber hinaus bietet sich noch die Möglichkeit für zahntechnische Werkstücke gemäß § 9 GOZ, die Desinfektion zur Weitergabe an das Labor (Ausgangsdesinfektion) oder bei Eingang in die Praxis (Eingangsdesinfektion) zu berechnen.

Fazit
Aufbereitung, Vor- und Nachbereitung verursachen Kosten, die nicht unerheblich sind. Bei Patienten der GKV sorgt effizientes Arbeiten und der Blick auf die Zeit für finanzielle Entlastung. Patienten, die privat versichert sind, werden gemäß GOZ/GOÄ berechnet. Hier kann mittels Zuschlag, korrekter Faktorgestaltung unter Bezug der realen Zeit oder mittels § 9 für Ausgleich gesorgt werden. Grundlage ist, dass sich jeder in der Praxis bewusst ist, dass auch behandlungsfreie Zeiten für den Arbeitgeber Kosten verursachen, die das Team möglichst kostendeckend umsetzen sollte.

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