Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 27.05.2004 (III ZR 264/03) festgestellt, dass Materialkosten auch berechnungsfähig sind, wenn diese das zahnärztliche Honorar der betreffenden GOZ-Leistung zu 75 Prozent oder mehr (bezogen auf den 2,3-fachen Satz) aufzehrt. Aufzehrung bedeutet die Gegenüberstellung von GOZ-Leistungen und der zugeordneten Materialkosten mit dem Ergebnis, dass sich die Materialkosten auf 75 Prozent und mehr der verdienten Gebühr belaufen. Konkret heißt das: Die verdiente Gebühr wird durch die Materialkosten mehr oder minder verbraucht.
GOZ 2012
Nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer lässt sich die Zumutbarkeitsgrenze des BGH-Urteils auch auf die GOZ 2012 übertragen. Laut BZÄK ist die Zumutbarkeitsgrenze sogar überschritten, wenn die Materialkosten den 1,0-fachen Satz der zugrundeliegenden Gebühr aufbrauchen.
Ein Abrechnungsbeispiel
Das zahnärztliche Honorar der GOZ 2290 liegt bei einem 2,3-fachen Faktor bei 23,28 Euro. Wenn der Kronenauftrenner 17,46 Euro oder mehr kostet, ist die Zumutbarkeitsgrenze im Sinne des BGH-Urteils erreicht.
Das zahnärztliche Honorar der GOZ 2010 liegt bei einem Faktor von 1,0 bei 2,81 Euro. Wenn das Verbrauchsmaterial 2,81 Euro oder mehr kostet, ist die Zumutbarkeitsgrenze im Sinne der BZÄK erreicht.
Wichtiger Hinweis
Zu beachten sind die Berechnungsbestimmungen einzelner GOZ-Leistungen. Sollten diese eine Materialberechnung explizit ausschließen, weil sie im Leistungstext der entsprechenden Materialien genannt sind, wie zum Beispiel bei der Füllungstherapie 2050 ff., 2180 GOZ oder bei 1030 GOZ, etc. ist eine Berechnung des Materials in Hinblick der Unzumutbarkeitsgrenze nicht möglich.