Schon gewusst? Auch ZFA unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht!

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Beata Luczkiewicz

Wer in einer Zahnarztpraxis arbeitet, weiß: Täglich erfährt man persönliche Dinge über Patientinnen und Patienten. Doch was viele unterschätzen, ist, dass diese Informationen absolut vertraulich sind. ZFA unterliegen genauso wie Zahnärztinnen und Zahnärzte der Schweigepflicht. Und das hat weitreichende Konsequenzen.

100 % Vertrauen? Nur mit 100 % Verschwiegenheit – auch ZFA unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.

Schweigepflicht für ZFA – gesetzlich geregelt und beruflich geboten

Die rechtlichen Grundlagen sind eindeutig: § 203 des Strafgesetzbuchs verpflichtet nicht nur Zahnärztinnen und Zahnärzte, sondern auch alle Mitarbeitenden einer Praxis zur Verschwiegenheit. Dazu zählen sämtliche Informationen, die im Rahmen der Behandlung bekannt werden, sowie die bloße Tatsache, dass eine Person überhaupt Patientin bzw. Patient ist.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Information beiläufig oder in einem offiziellen Gespräch zur Sprache kam. Auch das, was du beobachtest oder zufällig mitbekommst, fällt unter die Schweigepflicht.

Was droht bei Verstößen?

Wer Patientendaten unbefugt weitergibt – sei es im Gespräch mit Freundinnen, in den sozialen Medien oder sogar in der eigenen Familie – begeht eine Straftat. Die Folgen können eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sein. Außerdem sind arbeitsrechtliche Konsequenzen möglich, etwa eine Abmahnung oder Kündigung.

Am Telefon besonders heikel

Eine häufige Stolperfalle ist der Umgang mit Auskünften am Telefon. Doch Vorsicht: Ohne sichere Identifikation darfst du keine sensiblen Informationen weitergeben – auch nicht, wenn du die Stimme vermeintlich erkennst oder die Person seit Jahren kennst.

Geburtsdatum oder Versichertennummer abzufragen, reicht nicht aus. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann einen Rückruf unter der im System hinterlegten Nummer anbieten oder – noch besser – mit einem persönlichen Kennwort arbeiten, das vorab vereinbart wurde.

Gilt die Schweigepflicht auch nach dem Tod?

Ja, denn die Schweigepflicht endet nicht mit dem Tod eines Patienten oder einer Patientin. Das heißt: Auch Informationen über verstorbene Personen dürfen nicht ohne Weiteres weitergegeben werden. Dieses Vertrauensverhältnis bleibt bestehen – über den letzten Atemzug hinaus.

Verantwortung von Anfang an

In der Ausbildung zur ZFA wird das Thema Schweigepflicht zwar behandelt, doch im Praxisalltag gerät es manchmal in den Hintergrund. Dabei steht in der Ausbildungsordnung ausdrücklich: Das Wohlergehen der Patienten bestimmt stets das Handeln. Dazu gehört auch, ihre Privatsphäre zu schützen und mit vertraulichen Informationen respektvoll umzugehen.

Worüber darf gesprochen werden – und mit wem?

Die Faustregel lautet: Nur wer direkt in die Behandlung eingebunden ist, darf relevante Informationen erhalten – und das auch nur, wenn es zur Aufgabenerfüllung notwendig ist. Gespräche über Patienten mit Kolleginnen in der Pause, mit Freunden im Café oder mit Angehörigen am Abendbrottisch sind tabu.

Fazit: Schweigen ist Schutz
Die Schweigepflicht ist kein lästiges Gesetz, sondern ein zentraler Pfeiler im Vertrauensverhältnis zwischen Praxis und Patient bzw. Patientin. Sie schützt die Würde und die Privatsphäre jedes Einzelnen – und ist somit auch ein Zeichen für die Professionalität der ZFA.
Also: Reden ist Silber, Schweigen ist in diesem Fall Gold.

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Kontakt

Beata Luczkiewicz

Freie Journalistin
Beata ist Fachautor für das Recall-Magazin und spezialisiert auf Themen rund um Praxismanagement, Patientenkommunikation und effiziente Abläufe in Zahnarztpraxen.
Mit über 15 Jahren Erfahrung im Gesundheitsbereich liefert sie fundierte und praxisnahe Inhalte für Praxisteams.


Email: kontakt@beata-luczkiewicz.de

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