
Was regelt die GOZ-Nr. 0090?
Die GOZ-Nr. 0090 beschreibt die intraorale Infiltrationsanästhesie. Grundsätzlich darf sie einmal je Zahn oder pro Gebiet eines Zahnes abgerechnet werden. Doch was, wenn ein einzelner Einstich nicht ausreicht, um die gewünschte Schmerzausschaltung zu erreichen?
Mehrfachberechnung: Wann ist sie möglich?
Im Praxisalltag kommt es häufig vor, dass ein einzelner Injektionspunkt nicht genügt. In diesen Fällen ist eine Mehrfachberechnung der GOZ-Nr. 0090 zulässig – pro Zahn oder pro Gebiet, wenn dies medizinisch erforderlich ist.
Beispiele für korrekte Begründungen:
- „vestibulär und palatinal zur vollständigen Schmerzausschaltung anästhesiert“
- „buccal und lingual zur vollständigen Erreichung der Anästhesietiefe“
Ausgedehnte Schnittführung = mehr Anästhesieleistung
Bei chirurgischen Eingriffen kann sich die Schnittführung über mehrere Zähne bzw. Regionen erstrecken. Auch das rechtfertigt die Mehrfachberechnung.
Beispiel aus der Implantologie:
Implantatregion 46, Schnittführung von 45 bis 47:
Infiltration buccal und lingual → GOZ-Nr. 0090 insgesamt 6× berechnungsfähig.
Wiederholung in derselben Sitzung
Auch eine erneute Injektion im selben Gebiet während einer Behandlung ist abrechnungsfähig – zum Beispiel bei:
- Nachlassender Anästhesiewirkung
- Veränderter Lokalisation durch Erweiterung des Eingriffs
➡️ Wichtig: Immer mit kurzer medizinischer Begründung dokumentieren!
Auch diese Anästhesieformen sind mit 0090 abrechenbar
Die GOZ erlaubt die Anwendung der Nr. 0090 auch bei folgenden Techniken:
- Intraligamentäre Anästhesie
- Intrapulpäre / intrakanaläre / intraossäre Anästhesie
- Nadelfreie Systeme (wie Injex)
- Computergesteuerte Systeme (etwa The Wand)
Was darf zusätzlich berechnet werden?
- Anästhetikum als Verbrauchsmaterial: separat abrechnungsfähig gemäß GOZ
- Einmalartikel (zum Beispiel Kanülen): nicht gesondert berechnungsfähig
Fazit: GOZ-Nr. 0090 bietet Spielraum – wenn richtig dokumentiert
Für das zahnärztliche Praxisteam ist die korrekte Mehrfachberechnung der Infiltrationsanästhesie ein wichtiger Beitrag zur wirtschaftlichen Praxisführung – vorausgesetzt, medizinische Indikation und Begründung sind nachvollziehbar dokumentiert.