Digitale Patientenaufklärung in der Zahnarztpraxis: Was ZFA über die rechtlichen Aspekte wissen sollten

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Beata Luczkiewicz

Die Digitalisierung ist längst Teil des Praxisalltags – auch bei der Patientenaufklärung. Immer häufiger werden Aufklärungsbögen nicht mehr auf Papier, sondern digital per Tablet oder Bildschirm ausgefüllt und unterzeichnet. Für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFAs) bringt das neue Aufgaben, aber auch rechtliche Verantwortung mit sich. Wer digital aufklärt, muss wissen: Die digitale Unterschrift ist nicht nur ein technischer Vorgang, sondern auch rechtlich relevant.

Gut zu wissen: Für die Patientenaufklärung ist die einfache elektronische Signatur in der Regel ausreichend.

1. Gesetzliche Grundlagen: Was ist erlaubt?

Die Patientenaufklärung ist in Deutschland gesetzlich klar geregelt – vor allem durch das Patientenrechtegesetz (§ 630e BGB). Es verpflichtet Zahnärzte dazu, ihre Patienten rechtzeitig, verständlich und umfassend über Eingriffe, Risiken und Alternativen aufzuklären.

Wichtig: Das Gesetz schreibt nicht vor, dass die Einwilligung schriftlich erfolgen muss – auch eine mündliche oder digitale Einwilligung ist zulässig. Die Aufklärung muss jedoch dokumentiert und im Streitfall nachweisbar sein. Genau hier kommt die digitale Unterschrift ins Spiel.

2. Die digitale Unterschrift – rechtlich gültig?

Nicht jede digitale Unterschrift ist gleichwertig. Juristisch unterscheidet man zwischen:

  • Einfache elektronische Signatur (EES): z. B. Unterschrift mit dem Finger auf dem Tablet.
  • Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES): eindeutig einer Person zuzuordnen, z. B. durch Identitätsprüfung.
  • Qualifizierte elektronische Signatur (QES): höchstes Niveau, rechtlich gleichwertig mit der handschriftlichen Unterschrift.

Für die Patientenaufklärung ist die einfache elektronische Signatur in der Regel ausreichend, solange sie mit einem strukturierten Prozess kombiniert wird, der die Identität des Patienten und die Inhalte der Einwilligung klar dokumentiert.

3. Beweislast: Was, wenn es zum Streit kommt?

Kommt es zu rechtlichen Auseinandersetzungen – etwa nach einem Behandlungsfehler – liegt die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung bei dem Zahnarzt oder der Zahnärztin bzw. der Praxis.

Das bedeutet: Die Praxis muss beweisen können, dass der Patient informiert wurde und dem Eingriff zugestimmt hat. Digitale Lösungen können hier Vorteile bringen – vorausgesetzt, die Dokumentation ist lückenlos, zeitlich nachvollziehbar und patientenindividuell.

4. Rolle der ZFA: Verantwortung bei Dokumentation und Kommunikation

ZFA sind in vielen Praxen eng in die Patientenaufklärung eingebunden. Sie übergeben Formulare, beantworten Rückfragen oder leiten digitale Aufklärungsprozesse an. Deshalb ist es wichtig, dass ZFA:

  • die rechtlichen Anforderungen kennen,
  • wissen, wann eine Unterschrift als wirksam gilt und
  • die digitale Dokumentation sorgfältig und nachvollziehbar durchführen.

Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn Patienten die Aufklärung nicht verstehen, das Formular nicht vollständig ausfüllen oder technisch unsicher sind. In solchen Fällen ist eine persönliche Rücksprache mit dem Behandler wichtig – und sollte ebenfalls dokumentiert werden.

Fazit: Digitale Aufklärung braucht digitale Sorgfalt
Die digitale Patientenaufklärung kann Prozesse in der Zahnarztpraxis vereinfachen, ersetzt aber nicht die Verantwortung für eine gründliche, persönliche und rechtlich sichere Einwilligung. ZFA sollten sich mit den Grundlagen vertraut machen, um ihrer Rolle im digitalen Praxisalltag gerecht zu werden.

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Kontakt

Beata Luczkiewicz

Freie Journalistin
Beata ist Fachautor für das Recall-Magazin und spezialisiert auf Themen rund um Praxismanagement, Patientenkommunikation und effiziente Abläufe in Zahnarztpraxen.
Mit über 15 Jahren Erfahrung im Gesundheitsbereich liefert sie fundierte und praxisnahe Inhalte für Praxisteams.


Email: kontakt@beata-luczkiewicz.de

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