
Auf den ersten Blick erscheint die GOÄ-Nr. 6 für viele Zahnarztpraxen möglicherweise irrelevant. Dies liegt vermutlich an der Leistungsbeschreibung:
„Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern ggf. einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus, ggf. einschließlich Dokumentation.“
Was ist das stomatognathe System – und was umfasst die Untersuchung?
Im zahnärztlichen Kontext ist besonders das stomatognathe System relevant. Die vollständige Untersuchung umfasst laut Definition insbesondere:
- Inspektion der Mundhöhle und Lippen
- Schleimhautuntersuchung
- Inspektion und Palpation der Zunge
- Untersuchung beider Kiefergelenke
- Erhebung des vollständigen Zahnstatus
Diese Inhalte fallen klar in den Bereich zahnärztlicher Diagnostik und Befunderhebung. Es handelt sich somit um eine eindeutig zahnärztlich durchführbare Leistung.
GOÄ statt GOZ – wann macht der Ansatz Sinn?
Da die Leistungslegende der GOÄ-Nr. 6 keine Einschränkung hinsichtlich der Facharztgruppe enthält, kann die Leistung auch von Zahnärzten erbracht und abgerechnet werden. Damit ist es durchaus zulässig, die GOÄ-Nr. 6 statt der GOZ-Nr. 0010 anzusetzen – sofern die Anforderungen an eine vollständige Untersuchung erfüllt sind.
Wichtig:
Eine Nebeneinanderberechnung von
- GOÄ-Nr. 6
- GOZ-Nr. 0010,
- GOZ-Nr. 8000 sowie
- GOÄ-Nr. 5
in derselben Sitzung ist nicht zulässig, da sich die Leistungsinhalte überschneiden.
Fazit
Zahnarztpraxen, die eine vollständige Untersuchung des stomatognathen Systems durchführen, können alternativ die GOÄ-Nr. 6 abrechnen – ein legitimer und oft wirtschaftlich sinnvoller Ansatz. Die sorgfältige Prüfung des Leistungsinhalts ist hierbei essenziell.