Abrechnungs-Tipp: GOÄ-Nr. 6 auch für Zahnarztpraxen ansetzbar

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Tanja Schütt

Die GOÄ-Nr. 6 ist auch für Zahnärzte relevant: Wer das stomatognathe System vollständig untersucht, kann die Leistung korrekt über die GOÄ abrechnen – mit Vorteilen gegenüber der GOZ-Nr. 0010.

Auf den ersten Blick erscheint die GOÄ-Nr. 6 für viele Zahnarztpraxen möglicherweise irrelevant. Dies liegt vermutlich an der Leistungsbeschreibung:

„Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern ggf. einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus, ggf. einschließlich Dokumentation.“

Was ist das stomatognathe System – und was umfasst die Untersuchung?

Im zahnärztlichen Kontext ist besonders das stomatognathe System relevant. Die vollständige Untersuchung umfasst laut Definition insbesondere:

  • Inspektion der Mundhöhle und Lippen
  • Schleimhautuntersuchung
  • Inspektion und Palpation der Zunge
  • Untersuchung beider Kiefergelenke
  • Erhebung des vollständigen Zahnstatus

Diese Inhalte fallen klar in den Bereich zahnärztlicher Diagnostik und Befunderhebung. Es handelt sich somit um eine eindeutig zahnärztlich durchführbare Leistung.

GOÄ statt GOZ – wann macht der Ansatz Sinn?

Da die Leistungslegende der GOÄ-Nr. 6 keine Einschränkung hinsichtlich der Facharztgruppe enthält, kann die Leistung auch von Zahnärzten erbracht und abgerechnet werden. Damit ist es durchaus zulässig, die GOÄ-Nr. 6 statt der GOZ-Nr. 0010 anzusetzen – sofern die Anforderungen an eine vollständige Untersuchung erfüllt sind.

Wichtig:
Eine Nebeneinanderberechnung von

  • GOÄ-Nr. 6
  • GOZ-Nr. 0010,
  • GOZ-Nr. 8000 sowie
  • GOÄ-Nr. 5

in derselben Sitzung ist nicht zulässig, da sich die Leistungsinhalte überschneiden.

Fazit
Zahnarztpraxen, die eine vollständige Untersuchung des stomatognathen Systems durchführen, können alternativ die GOÄ-Nr. 6 abrechnen – ein legitimer und oft wirtschaftlich sinnvoller Ansatz. Die sorgfältige Prüfung des Leistungsinhalts ist hierbei essenziell.

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