Die neue PAR-Richtlinie

Die Folgende Übersicht hilft euch, den Überblick zu behalten:

  1. Phase:

Antrag an die GKV senden und die Genehmigung abwarten.

Zwischenzeitlich könnt ihr euer gewohntes privates Prophylaxeangebot via GOZ planen und vereinbaren. In vielen Zahnarztpraxen bleibt weiterhin die GOZ 1000, 1010, 1040, 4020, 4025 Bestandteil der „Vorprophylaxe“.

  1. Phase:

PAR-Plan wurde genehmigt

Ihr startet die PAR-Therapie. Hinzu kommen Leistungen nach BEMA ATG, MHU sowie AIT a, AIT b. Die BEMA Positionen 111 und 108 werden nicht beantragt, aber nach Notwendigkeit erbracht. Notwendige Anästhesien werden nach BEMA in der Quartalabrechnung berechnet. AIT a und AIT b betreffen nur die nach Richtlinie festgelegten Taschentiefen. Brückenglieder, Implantate und weniger tiefe Taschen könnt ihr nach wie vor nach GOZ 4050/4055 sowie 4070/4075 zusätzlich vereinbaren und erbringen. Hierfür ist auch die Anästhesie nach GOZ 0080, 0090, 0100 privat zu berechnen.

Es gibt hier keinen Abschluss der PAR-Therapie. Nach der letzten 111 wird die PAR-Therapie als 1. Schritt mit BEMA 4, ATG, MHU berechnet. Die ATG und MHU ist zeitlich nicht festgelegt, wann diese erbracht werden obliegt der Entscheidung des Vertragszahnarztes.

  1. Phase:

Nach 3 Monaten erfolgt die BEV a.

Der Zeitpunkt „nach Abschluss“ ist nicht genau definiert. Es gibt den Hinweis, dass die AIT a/AIT b aber auch die BEMA 111 gewertet werden können. Fest steht, es müssen 3 Monate vergangen sein. Wenn ihr die letzte BEMA 111 als zeitliche Grundlage nehmt, seid ihr auf der sicheren Seite. In dieser Phase könnt ihr eine chirurgische PAR-Therapie anzeigen und durchführen. Hierzu wird das Formblatt verwendet, die betroffenen Zähne angegeben. Ist eine chirurgische Therapie notwendig, wird diese mit der CPT a/ CPT b zzgl. Anästhesie und BEMA 111 berechnet. Nach weiteren 3 Monaten erfolgt die BEV b als Kontrolle.

  1. Phase:

Nach BEV a oder BEV b erfolgt der Start der UPT nach Gradeinteilung A/B/C.

Dies könnt ihr sofort beginnen. Ist eine chirurgische Therapie nicht notwendig, erfolgt die UPT nach der BEV a. Eine zeitgleiche Leistungskombination BEV a/BEV b mit UPT in der gleichen Sitzung ist erlaubt. Die Abrechnung erfolgt monatlich, wenn ihr die Leistungen erbracht habt. Haltet bitte strikt den Abstand zwischen den UPT ein. Diese sind je nach Gradeinteilung 10, 5 bzw. 3 Monate.

Zwischen den Wartezeiten nach BEMA 111 bis zur BEV a/ BEV b sowie zwischen den UPT-Zyklen, könnt ihr zusätzliche private Leistungen zur Sicherung des Behandlungserfolges vereinbaren. In vielen Praxen wird der Zeitabstand von mehreren Monaten als zu groß bewertet, daher werden die Patienten in engeren Zeitabständen mit privaten Leistungen einbestellt.

Patienten, die eine Einschränkung haben können als „anspruchsberechtigte Versicherte nach § 22a SGB V“ eine kleine PAR – Therapie erhalten. Bei dieser Patientengruppe entfallen ATG und MHU.

Die neue PAR-Therapie muss sich auch in den Köpfen der Patienten festigen. Eine lange Therapiedauer von 2 Jahren muss gut kommuniziert werden. Viele Patienten gehen davon aus, dass nach der PAR-Therapie keine weitere Behandlung erfolgt und „vergessen“ den Folgetermin in 3 Monaten. Es ist daher von eurer Seite enorm wichtig, dass ihr die Dauer der Therapie sehr gut kommuniziert und die Patienten eingehend auf seine Mitwirkungspflicht hinweist.

Neue PAR-Richtlinie 01.07.2021

Viele Patienten:innen und Praxen haben da noch Urlaub. Die notwendige konservierende/chirurgische Behandlung muss vor Beginn der PAR- Therapie abgeschlossen sein. Dann sind wir im September. Beginnend mit dem Therapiegespräch, der Mundhygieneunterweisung und die anschließende PAR-Therapie, schmilzt das Zeitfenster bis Oktober. Ihr könnt euch also in Ruhe bis zur Softwareumstellung auf die Planung der Therapie konzentrieren.

Ihr könnt bereits jetzt in der Praxis ab 01.07.2021 die Grundlagen schaffen, bis die ersten genehmigten Pläne zur PAR-Therapie zurückkommen und die neue PAR–Behandlungsstrecke erfolgt.

Für die neue PAR–Strecke ergibt sich folgende Abfolge:

  1. Befundung mittels 01, gegebenenfalls 04, Nutzung des Anamnesebogen bezüglich Diabeteserkrankung
  2. Behandlungsnotwendigkeit gegeben (Richtlinie)
  3. Ab 07.2021 ist keine Vorbehandlung und keine Mitarbeit des Patienten mehr nötig
  4. Besteht ein Diabetes, HbA1c-Wert anfordern – solange ihr noch keinen Zugriff auf die elektronische Patientenakte habt
  5. Neuen PAR-Plan erstellen und alle Daten angeben
  6. PAR-Plan an die GKV zur Genehmigung senden, Porto darf berechnet werden
  7. Genehmigung abwarten, maximal drei Wochen gemäß § 13 SGB V – Verlängerung ist mit einer erteilten Begutachtung möglich
  8. Notwendige konservierende/chirurgische Behandlungen planen
  9. Nach Genehmigung: Aufklärungsgespräch nach BEMA ATG und Mundhygieneunterweisung nach BEMA MHU terminieren
  10. Notwendige konservierende/chirurgische Behandlungen abschließen
  11. Vereinbarung der Behandlung nach BEMA AIT a/b, gegebenenfalls BEMA 108

Abrechnung der erbrachten Leistungen. Nachfolgende Leistungen können dann monatlich abgerechnet werden!

  1. Nach drei bis sechs Monaten nach 111 erfolgt eine Befundevaluation nach BEMA BEV a und die Entscheidung, offenes Verfahren ja/nein
  2. Erfolgt ein offenes Verfahren – Anzeige an die GKV (keine Genehmigung)
  3. Offenes Verfahren nach BEMA CPT a/b
  4. Planung der Nachsorge nach BEMA 111
  5. Nach drei bis sechs Monaten nach 111 erfolgt eine erneute Befundevaluation nach BEMA BEV b
  6. Start in die UPT mit dem Behandlungsumfang der Gradeinteilung Grad A, B, C
  7. Ist die UPT nicht ausreichend, darf eine Verlängerung beantragt werden

Zwischen den Terminabfolgen können private Leistungen via GOZ zusätzlich vereinbart werden. Das ist mit der neuen PAR-Strecke nach wie vor möglich. Achtet bitte auf die Zeitabstände für die Folgeleistungen. Hier eine Auflösung der neuen BEMA-Positionen und Veränderungen:

Recall Magazin