Abrechnung von Rektraktionsfäden als bMF

Die bMF kann bei der Abrechnung gegenüber der GKV Probleme bereiten, denn sie wird gern als Regressfall geprüft. Das Problem: diese Position ist nicht nachprüfbar. Man sieht sie nicht im Befund wie bei Füllungen oder Extraktionen und kann sie nicht röntgenologisch darstellen und beweisen. Daher ist die Berechtigung zur Abrechnung der bMF auf eine gute Dokumentation angewiesen. Für die Dokumentation muss man die Abrechnungsbestimmungen sehr genau kennen, nur so ergibt sich die Indikation für die Berechnung der bMF. Sowohl in der GOZ als auch im BEMA gibt es hierfür unterschiedliche Maßgaben, die eine Berechnung auslösen. Diese sollte man kennen:

1. Berechnung der bMF bei der Präparation im BEMA Die bMF ist mit der Position BEMA 12 zu Die Beschreibung zeigt, dass eine Berechnung zur Präparation nicht ausgeschlossen scheint (siehe Tabelle 1).

In der Abrechnungsbestimmung Absatz 2 ist die Indikation zur BEMA 12 für die Abformung deutlich benannt. Wichtig ist, dass eine einfache Verdrängung von Zahnfleisch für die Abformung als BEMA 12 nicht anzusetzen ist. Dies gehört zum Leistungsinhalt und löst keine BEMA 12/bMF aus. Um die BEMA 12/bMF abzurechnen, muss störendes Zahnfleisch vorliegen, welches die Abformung behindert und die Darstellung der Präparationsgrenze beziehungsweise subgingivalen Stufenpräparation in der Abformung verhindert. Eine Berechnung der BEMA 12/bMF pauschal für die Abformung ist somit ausgeschlossen.

In Verbindung mit den BEMA Positionen 18 (Vorbereiten eines endodontisch behandelten Zahnes zur Aufnahme einer Krone, mit Verankerung im Wurzelkanal), 20 (Versorgung eines Einzelzahnes durch Kronen, Teilkronen) oder 91 (Brückenanker oder Teleskopkronen) kann die BEMA 12/ bMF bei der Abformung nur berechnet werden, wenn störendes Zahnfleisch vorliegt.

Eure Dokumentation muss nun die Behinderung präzisieren und zuordnen, denn es gibt nur die Behinderung der Darstellung der Präparationsgrenze oder die Darstellung der subgingivalen Stufenpräparation. Starke Blutungen, die Verwendung bestimmter Medikamente oder Materialien zur Abformung reichen also nicht aus. Die Aufzählung der BEMA 12/bMF ist somit abschließend.

Denkt also zwingend daran, dass bei der Verwendung der BEMA 12/ bMF für die Abformung erhöhte Anforderungen an die Dokumentation bestehen und ihr genau die Indikation für die BEMA 12/bMF angeben müsst. Eine systematische Anwendung der bMF sollte bei der Abformung demnach nicht erfolgen.

2. Berechnung der bMF in der GOZ Die GOZ 2030 hat keine abschließende Beschreibung, der Hinweis „z. B.“ schließt die Indikation nicht ab (siehe Tabelle 2).

Es gibt für die Verwendung der GOZ keine klare Abgrenzung zur Abformung wie bei der BEMA 12/bMF und kein Bezug zu entsprechenden GOZ Positionen für Stiftverankerungen, Kronen, Brückenanker oder Teleskopkronen. Ein Blick auf die Leistungsbeschreibungen von Stiftverankerungen, Kronen oder Brückenanker zeigt, dass die Verwendung von Retraktionsfäden für die Abformung nicht explizit als Leistungsinhalt aufgezeigt ist. Ihr habt also für die private Abrechnung zwei Möglichkeiten:

  1. Einfache Verwendung von Retraktionsfäden (leichtes Verdrängen von Zahnfleisch) zur Abformung kann als Begründung zur Faktorerhöhung genutzt werden, zum Beispiel besondere Umstände und Zeitaufwand wegen Verwendung von Retraktionsfäden zur Verdrängung des Zahnfleisches für die Abformung.
  1. Eine Verwendung von Retraktionsfäden zur Darstellung der Präparationsgrenze, zur Verdrängung von störendem Zahnfleisch oder zur Stillung von Blutungen kann zusätzlich die GOZ 2030 auslösen. Es kommt also auf die Umstände an und wie die Verwendung von Retraktionsfäden bewertet wird. Zudem kann ein Schutz der Nachbarzähne für die Präparation ebenfalls die GOZ 2030 auslösen.

Die Verwendung von Retraktionsfäden ist zwar in der Praxis ein probates Mittel, um die Qualität der Abformungen zu verbessern, jedoch für die Abrechnung dieser Leistung nicht einfach zu beurteilen. Ohne entsprechende Dokumentation der Indikation kann keine Abrechnungsposition angesetzt werden. Das Einbringen einer Anästhesie (Infiltrationsanästhesie oder intraligamentärer Anästhesie) löst die GOZ 0090 oder BEMA 41a aus. Neben der für den Patienten angenehmen anästhesierenden Wirkung sorgt die im Artikel beschriebene adstringierende Wirkung durch Adrenalin für eine Verhinderung der Blutung. Bei Patienten der GKV ist es hilfreich, die Verwendung einer Anästhesie bei pulpatoten Zähnen unter diesem Aspekt zu legitimieren.

Für eine rein betäubende Applikation mittels einer Oberflächenanästhesie, um das Legen der Retraktionsfäden für den Patienten angenehmer zu gestalten, kann zusätzlich die GOZ 0080 berechnet werden. Patienten der GKV haben keinen Anspruch auf eine Oberflächenbetäubung der Schleimhaut, diese Leistung ist in der GKV nicht vorgesehen. Sie kann als begleitende Zusatzleistung zur Zahnersatzversorgung separat privat vereinbart werden (zum Beispiel neben GOZ 4050/4055, 4070/4075, 4060, 4025, 1020, 2010) oder als Service der Praxis angeboten werden.

 

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