Sonder-GOZette

Wissenschaftlich beschrieben und abgebildet wird das in der von der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie unter Beteiligung zahlreicher Fachgesellschaften veröffentlichten S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“, die im Dezember 2020 veröffentlicht wurde.

Die auf dieser Leitlinie basierenden Leistungen können in einer vor mehr als 10 Jahren novellierten Gebührenordnung für Zahnärzte nicht enthalten sein, zumal die damals erfolgten Änderungen in der GOZ den zahnmedizinischen Fortschritt nach ganz überwiegender Einschätzung auch nur unvollständig abgebildet haben.

Für Leistungen, die in der GOZ nicht beschrieben sind, sieht die GOZ ausdrücklich deren analoge Bewertung und Berechnung auf Grundlage von § 6 Abs. 1 GOZ vor.

Folgerichtig hat die Bundeszahnärztekammer im September 2021 die gebührenrechtliche Einordnung dieser S3-Leitlinie vorgenommen und die aktuellen Leistungen, sofern erforderlich, als analoge Leistungen eingeordnet.

In der Antwort auf eine Kleine Anfrage bezüglich der Weiterentwicklung der GOZ hat nun das Bundesministerium für Gesundheit am 11.05.2022 diese gebührenrechtliche Einordnung unter ausdrücklicher Bezugnahme zum Positionspapier der Bundeszahnärztekammer bestätigt. Der Originaltext des Vorgangs ist nachstehend wiedergegeben.

Die darin verschriftete Einschätzung des Bundesministeriums für Gesundheit unterstreicht eindrücklich die Unverzichtbarkeit der Analogie in der zahnärztlichen Rechnungslegung und kann sicherlich als Argumentationshilfe gegenüber Kostenerstattern dienen.

Bundesministerium für Gesundheit
Fragestunde des Deutschen Bundestages am 11. Mai 2022
BT-Drucksache 20/1678, Frage Nr. 55
des Abgeordneten Herrn Stephan Pilsinger (CDU/CSU)

Frage Nr. 55:

Aus welchen Gründen entwickelt das BMG die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nicht analog zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) weiter, der seit Kurzem zum Beispiel eine neue Paradontitis-Strecke beinhaltet (vgl. etwa hier: Quintessence Publishing, 27.09.2021), obwohl dies im Sinne des Patientenschutzes und der Patientenversorgung nach Auffassung der einschlägigen zahnärztlichen und Patientenverbände dringend notwendig wäre?

Antwort:

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Einheitliche Bewertungsmaßstab (BEMA) sind voneinander unabhängige und hinsichtlich Rechtsgrundlage und Ausrichtung grundsätzlich unterschiedliche Vorgaben. Daher ist eine ständige Anpassung der GOZ an die BEMA nicht zwingend erforderlich und im Hinblick auf den komplexen und langwierigen Novellierungsprozess der GOZ für einzelne Leistungen bzw. Leistungskomplexe auch nicht sinnvoll.

Für die Sicherstellung einer leitliniengerechten Versorgung ist eine Anpassung der GOZ ebenfalls nicht erforderlich, da nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltene Leistungen über den Weg der Analogabrechnung in Rechnung gestellt werden können. Die Bundeszahnärztekammer veröffentlicht hierzu Abrechnungsempfehlungen zum Beispiel auch für die angesprochene Parodontitis Versorgung (veröffentlicht im Internet unter bzaek.de, April 2022).“

Recall Magazin