Das ist wichtig, denn der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Ernährung eine wichtige Rolle in der Zahn- und Mundgesundheit spielt. Hierbei geht es nicht um die Körperfülle des Patienten, sondern um das Vorbeugen von Zahnschäden durch zuckerhaltige Ernährungsgewohnheiten. Insbesondere im Kleinkindalter besteht hier ein großes Risiko, denn die Industrie lockt mit bequemen und „gesunden“ Produkten. Viele Eltern erkennen nicht die Gefahr der Zuckerzusätze in Obstbrei und Smoothies für Kinder. Hier seid ihr gefragt! Euer Fachwissen muss diese Gefahr benennen und die Eltern eindringlich darauf hinweisen, dass auch Fruchtzucker schädigende Wirkungen haben kann und eine süße Prägung der Kleinstkinder ungesunde Vorlieben begünstigen kann. Die Ermittlung der Ernährungsgewohnheiten solltet ihr schon frühzeitig in die Kontrolluntersuchungen einbinden und in einem Kinderanamnesebogen integrieren. Folgenden Ablauf könnt ihr für eure kleinsten Patienten anbieten:
FU 1a FU 1b FU 1c |
6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat 10. bis zum vollendeten 20. Lebensmonat 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat |
unter anderem: Erhebung der Anamnese zum Ernährungsverhalten (insbesondere zum Nuckelflaschengebrauch) sowie zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungspersonen, Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke auch mittels Nuckelflasche sowie durch verbesserte Mundhygiene, Aufklärung der Betreuungsperson über die Ätiologie oraler Erkrankungen |
1. FU 2 2. FU 2 3. FU 2 |
vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat, je 1× in Abstand von 12 Monaten | unter anderem: Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke und verbesserte Mundhygiene |
IP 2 | von 6 bis 17 Jahren | unter anderem: Aufklärung über Ursachen von Karies und Gingivitis sowie deren Vermeidung, gebenenfalls Ernährungshinweise und Mundhygieneberatung. Die Inhalte der IP 2 sollen im Turnus von 3 Jahren je einmal erbracht werden. Das bedeutet die Ernährungsberatung gehört 1× in den Rhythmus von 3 Jahren dazu. Die IP soll altersgerecht durchgeführt werden. |
Patienten der GKV sind somit langfristig ab dem 6. Lebensmonat eingebunden. Die FU 1 und 2 sind nicht vollständig delegierfähig. Daher müssen sich Behandler und zahnärztliche Mitarbeiter die Inhalte aufteilen. Patienten der privaten Versicherung haben diese Vorgaben nicht. Eine Früherkennungsuntersuchung ist in der GOZ nicht vorhanden, es bleibt somit euch überlassen, wie ihr in der Praxis die notwendigen Maßnahmen, Diagnostiken und Unterweisungen plant. Achtet bitte darauf, dass der Zugriff auf die GOÄ einem ärztlichen Behandler vorbehalten ist. Die Positionen GOÄ Ä 4, GOÄ Ä 1, GOÄ Ä 3, GOÄ Ä 5 kann nicht von zahnärztlichen MitarbeiterInnen ohne Approbation erbracht werden. Dennoch stehen genügend Alternativen zur Verfügung, wenn Leistungen aufgeteilt und delegiert werden sollen:
6190 | Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen | Fachgebietsübergreifende Berechnung möglich, sofern schädliche Gewohnheiten beraten werden – auch für die zahnschädliche Ernährung Nicht neben GOZ 0010 |
Ä 2 | Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes | Kein Arztkontakt, Anweisung zur Übermittlung von Anweisungen/Befunden |
1000 | Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen | Dauer mindestens 25 Minuten |
1010 | Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung | Dauer mindestens 15 Minuten |
§ 6 (1) | Ernährungsanamnese, Ernährungsberatung, Auswertung Ernährungsanamnese, individueller zahngesunder Ernährungsplan nach Ernährungsanamnese |
Mithilfe der analogen Berechnung lassen sich für Zahnarztpraxen mit Spezialisierung auf zahngesunde frühkindliche Ernährung spezielle Programme zusammenstellen. Die zahngesunde Ernährung, die Anamnese und Betreuung ist in der GOZ nicht vorgesehen. Achtet aber bitte mit Blick auf die Honorierung auf die Vergütung in der GKV via BEMA. Eine Leistung nach FU 1a ist mit circa 33,00 € vergütet. Dementsprechend sollte auch bei ähnlicher Leistung in der privaten Abrechnung ein entsprechendes zahnärztliches Honorar gefunden werden:
GOZ/GOÄ | Leistung | F: 2,3 |
0010 Ä 1 Ä 4 |
Untersuchung Beratung Beratung Bezugsperson |
12,94 € 10,72 € 29,49 € |
Summe | 53,15 € |
Alternativ:
Ä 5 K 1 Ä 1 Ä 4 |
Untersuchung Kinderzuschlag für Kinder bis 4 Jahre, zum Beispiel zur Ä5 Beratung Beratung Bezugsperson |
10,72 € 6,99 € 10,72 € 29,49 € |
Summe | 57,92 € |
Hinzu könnt ihr noch die GOZ 1000, 1010 oder analoge Positionen zur Ernährungsberatung berechnen. Denkt also daran, dass es keine FU 1 und 2 in der GOZ gibt und ihr die Leistungsinhalte der BEMA FU 1 und 2 aus dem BEMA flexibler in die GOZ übernehmen könnt.
Hinweis:
Ihr habt Fragen hierzu oder zu anderen Abrechnungsdingen! Kontaktiert uns mit eurer Anfrage unter info@recall-magazin.de und wir leiten die Anfrage an unsere Spezialistin weiter, die meist innerhalb von 48 Stunden darauf antwortet.