Teil 1: ePA für alle: Was ZFA zum Start der elektronischen Patientenakte wissen müssen

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Beata Luczkiewicz

Ab dem 1. Oktober 2025 wird die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) für alle Zahnarztpraxen verpflichtend. Bereits seit dem 29. April 2025 können Praxen die ePA jedoch freiwillig nutzen – und das bundesweit, nicht nur in den bisherigen Modellregionen der Telematikinfrastruktur (TI). Das bedeutet: Die ePA kommt – und zwar für alle.

Warum ZFA bei der ePA-Einführung eine Schlüsselrolle spielen.

Laut einer aktuellen Bitkom-Umfrage befürwortet die Mehrheit der Medizinerinnen und Mediziner die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA), sieht aber konkreten Unterstützungsbedarf beim Praxiseinsatz. Für ZFA ist es daher jetzt besonders wichtig, sich einen klaren Überblick zu verschaffen. Was genau ist die ePA? Was verändert sich im Praxisalltag? Worauf sollte ich als ZFA achten?

Was ist die elektronische Patientenakte (ePA)? Kurz erklärt

Die elektronische Patientenakte ist ein digitaler Speicherort für medizinische Informationen. Patienten können darin zum Beispiel folgende Daten hinterlegen:

  • Diagnosen
  • Arztbriefe
  • Medikationspläne
  • Impfungen
  • Röntgenbilder
  • Zahnärztliche Befunde

Ziel ist, dass Gesundheitsdaten nicht mehr an vielen Stellen verteilt liegen, sondern strukturiert an einem Ort. So sollen Ärzte, Zahnärzte und andere Behandelnde – mit Zustimmung der Patientin bzw. des Patienten – gezielt darauf zugreifen können.

ePA für alle: Was bedeutet das neue Opt-out-Verfahren?

Bisher mussten gesetzlich Versicherte die ePA selbst aktiv beantragen. Das haben nur wenige getan. Seit 2025 ist die ePA automatisch für alle gesetzlich Versicherten eingerichtet, sofern sie nicht ausdrücklich widersprechen – dieses Verfahren wird als „Opt-out“ bezeichnet.

Wichtig: Die Kontrolle über die gespeicherten Daten bleibt beim Patienten. Er oder sie entscheidet selbst:

  • welche Daten in der Akte landen,
  • wer sie sehen darf und
  • welche gelöscht werden sollen.

ePA in der Zahnarztpraxis: Welche Änderungen ab 2025 gelten

Zahnärztliche Praxen sollen medizinisch relevante Informationen in der ePA einsehen und einstellen können – etwa:

  • Röntgenbilder,
  • Parodontalbefunde,
  • zahnärztliche Diagnosen,
  • Therapiepläne,
  • Auf Wunsch auch: eZahnbonusheft, eAU-Bescheinigungen oder EBZ-Patienteninformation

Ab dem 1. Oktober 2025 ist diese Anbindung für alle Zahnarztpraxen verpflichtend. Dafür braucht es die richtige Technik und Prozesse sowie gut informierte Teams.

ZFA im Fokus: Welche Aufgaben bei der ePA auf das Praxisteam zukommen

ZFA werden im Praxisalltag oft die erste Anlaufstelle sein, wenn Patienten Fragen zur ePA haben. Deshalb ist es wichtig:

  • grundlegendes Wissen über die ePA zu haben,
  • technische Abläufe (z. B. Einwilligungen, Zugriff, Dokumentation) zu verstehen,
  • und bei Rückfragen sicher und verständlich Auskunft geben zu können.

Dabei hilft es, zu wissen: Die ePA ersetzt nicht die Praxissoftware oder die bisherige Patientenakte in der Praxis, sondern ergänzt sie.

Fazit:
Die ePA bringt viele Chancen: mehr Transparenz, bessere Kommunikation, weniger Doppeluntersuchungen. Damit das im Praxisalltag funktioniert, braucht es gut vorbereitete Teams – und ZFA, die wissen, worauf es ankommt.

👉 Wie setzt du die ePA im Praxisalltag konkret um? In Teil 2 unserer Serie erfährst du, welche Aufgaben auf dich als ZFA zukommen, was in die ePA gehört – und wie du sicher mit Patientenfragen umgehst.

Quelle:

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Kontakt

Beata Luczkiewicz

Freie Journalistin
Beata ist Fachautor für das Recall-Magazin und spezialisiert auf Themen rund um Praxismanagement, Patientenkommunikation und effiziente Abläufe in Zahnarztpraxen.
Mit über 15 Jahren Erfahrung im Gesundheitsbereich liefert sie fundierte und praxisnahe Inhalte für Praxisteams.


Email: kontakt@beata-luczkiewicz.de

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