
Das Anlegen eines Spanngummis gemäß der GOZ-Nummer 2040 ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Dabei ist die Ausdehnung, in der das Spanngummi gelegt wird, bedeutsam.
Beispiel: Für das Anlegen von Kofferdam in der Region 14-22 ist die GOZ-Nummer 2040 zwei Mal berechnungsfähig.
Mehrfache Berechnung bei wiederholtem Anlegen
Muss das Spanngummi während einer Behandlung abgenommen und erneut wieder angelegt werden, wie es beispielsweise bei einer Röntgen-Messaufnahme der Fall ist, ist eine mehrfache Berechnung mit Angabe einer Begründung möglich.
Flüssiger Kofferdam und Steigerungsfaktor
Wird das Spanngummi mit flüssigem Kofferdam verdichtet, kann dieser zusätzliche Aufwand bei der Bestimmung des Steigerungsfaktors gemäß Paragraf 5 Absatz 2 GOZ berücksichtigt werden.
Flüssiger Kofferdam als selbstständige Leistung
Als selbstständige Leistung, beispielsweise im Rahmen von Bleaching, ist der flüssige Kofferdam (Gingivaprotektor) als Analogleistung gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ berechnungsfähig. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ als Analogleistung herangezogen wird, liegt allein im Ermessen der Zahnärztin oder des Zahnarztes.
Die Bundeszahnärztekammer bestätigt eine Analogberechnung in ihrem Katalog selbstständiger zahnärztlicher Leistungen gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen.
Mögliche Erstattungsprobleme beachten
Dennoch kann es zu Erstattungsproblemen führen, da einige Kostenträger eine Erstattung der analogen Berechnung des flüssigen Kofferdams verweigern.