Elektronische Patientenakte für Zahnärzte und ZFA: Was 2025 wichtig wird

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Beata Luczkiewicz

Ab Januar 2025 gibt es für alle, die gesetzlich versichert sind, von ihrer Krankenkasse automatisch eine elektronische Patientenakte (ePA). Die Arzt- und Zahnarztpraxen sind verpflichtet, die ePA zu befüllen. Aber was ist das Ziel dabei? Und wer bestimmt, was gespeichert wird? Hier erfahrt ihr, was Zahnärzte und ZFA jetzt wissen sollten.

Was ist das Ziel der ePA?

Die elektronische Patientenakte soll dafür sorgen, dass die ganzen medizinischen Unterlagen der Patienten besser geordnet sind. Denn bis man sicher weiß, was der Patient hat, kann es dauern. Es wird untersucht, Blut abgenommen, geröntgt, die Symptome besprochen und das alles in verschiedenen Praxen, Kliniken oder medizinischen Einrichtungen. Nicht selten müssen Patienten selbst dafür sorgen, dass die Ergebnisse und Dokumente dorthin kommen, wo sie benötigt werden. Die ePA soll das einfacher machen. Der Vorteil dabei ist, dass alle wichtigen Informationen zentral gespeichert werden und mit behandelnden Ärzten und Therapeuten geteilt werden können.

Was kann die ePA?

In der ePA können Arztbriefe, Befunde, Diagnosen, Krankenhausberichte oder Therapie- und Behandlungsdokumentationen gesammelt werden. Zurzeit kann man den Patienten schon das Zahnbonusheft digital zur Verfügung stellen. Ab dem 15. Januar 2025 speichert die ePA alle Medikamente, die Patienten per E-Rezept verordnet bekommen. Nach und nach kommen weitere Funktionen dazu.

Wer bestimmt, was gespeichert wird?

Die Patienten entscheiden selbst, welche Daten aus ihren Behandlungen in der ePA gespeichert oder gelöscht werden.

Wer befüllt die ePA?

Zahnärzte ebenso wie Vertragsärzte und Krankenhausärzte, Vertragspsychotherapeuten und Apotheker. Andere Berufsgruppen wie Physiotherapeuten und Ergotherapeuten sollen folgen. Auch die Krankenkasse kann Daten einstellen, wenn Patienten das möchten.

Können auch Patienten Daten in die ePA einpflegen?

Ja, zum Beispiel Arztbriefe oder Laborbefunde. Auch Infos wie selbst gemessene Blutzuckerwerte, festgestellte Unverträglichkeiten oder Allergien. Dafür brauchen Patienten nur die ePA-App, die ihnen die Krankenkasse zur Verfügung stellt. Wer die App nicht nutzen will, kann die ePA auch mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) machen. Allerdings können Patienten die ePA ohne die App nicht selbst befüllen.

Welche Dateiformate werden unterstützt?

Zunächst können PDF-Dokumente, Bilddateien im Format JPEG, PNG oder TIFF sowie Textdokumente hochgeladen werden. Die Größe der Dokumente ist auf 25 MB beschränkt. Hochauflösende Bilddateien wie CT- oder MRT-Aufnahmen können noch nicht hochgeladen werden.

Wer hat Zugriff auf die Informationen auf der ePA?

Die Patienten können selbst entscheiden, wer Zugriff auf die Informationen bekommt. Du kannst den gesamten Inhalt oder auch nur Teile davon freigeben. Zum Beispiel für den Zahnarzt, die Hausarztpraxis, den Facharzt, Therapeuten oder Apotheker.

Sind die Daten auf der ePA sicher?

Die Daten werden in der ePA verschlüsselt abgelegt. Sie befinden sich auf einem Server der Gematik, die ein bundesweites Netzwerk für sicheren Datentransfer im Gesundheitswesen unterhält. Niemand außer den Versicherten und den autorisierten Personen kann die Inhalte lesen.

Müssen Versicherte die ePA nutzen?

Patienten entscheiden, ob und in welchem Umfang sie die ePA nutzen wollen. Die Krankenkassen legen zum 15. Januar 2025 automatisch für ihre Patienten die ePA an. Wer sie nicht nutzen möchte, muss jedoch einen Widerspruch einlegen.

Wo, wie und durch wen wird das Praxisteam mit dem Umgang mit der ePA geschult?

Für Schulungen oder Fragen rund um die ePA wende dich einfach an dein Softwarehaus. Dort bekommst du alle Infos, die du benötigst.

Quellen:

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